Das LG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen. Nach § 882e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn dem Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
Die Voraussetzungen für den Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn geltend gemacht wird, die Schuldner hätten aufgrund der RZV den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt vorliegend der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Betracht.
Näherer Prüfung bedarf im Streitfall allein der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldner lag ein Eintragungsgrund gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Eintragungsgrund ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eine RZV abgeschlossen haben. Die Schuldner meinen, die Eintragung sei auf Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der Eintragungsgrund wegfalle und der Gläubiger zustimme. Es mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine RZV getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens unter Mitwirkung eines GV zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine RZV geeinigt hätten. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, die Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000 EUR von 61.000 EUR) bezahlt hätten. Eine abweichende Entscheidung verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
BGH folgt den Schuldnern im Allgemeininteresse nicht
Diesen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene RZV keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau DGVZ 2015, 21; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn 4; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn 5; anders als die Schuldner meinen nicht gegenteiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschl. v. 30.10.2013 – 5 T 352/13, juris; Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn 9).
Zeitliche Grenze ist die Unanfechtbarkeit
Eine RZV der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH NJW 2016, 876 Rn 15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche RZV keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH FoVo 2016, 68 = NJW 2016, 876).
Die Schuldner können sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO stützen. Nach dieser Bestimmung soll der GV zwar in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit, nach Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eine RZV als Löschungsgrund zu berücksichtigen. Unter "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist der Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 24). Dieser Zeitraum umfasst das gesamte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, also gegebenenfalls auch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über die Eintragungsanordnung (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89).
Unanfechtbarkeit entzieht Eintragung der Parteidisposition
Ist die Eintragungsanordnung aber unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen (LG Detmold DGVZ 2015, 22; Fleck, in: BeckOK ZPO, 22. Edition, § 802b ZPO Rn 11b). Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlu...