Leitsatz
Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.
BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – I ZB 56/16
1 I. Der Fall
Keine Abgabe der VA und Eintragung im Schuldnerverzeichnis
Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Geldforderungen von 61.106,21 EUR und verlangt die Abnahme der Vermögensauskunft. In dem vom Gerichtsvollzieher (GV) festgesetzten Termin gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund der Eintragungsanordnungen des GV wurden die Schuldner noch am selben Tag ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragungsanordnungen gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das AG zurück. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Die Gläubigerin nahm den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung (RZV) der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlte Raten zurück. Die Schuldner nahmen am selben Tag ihre sofortige Beschwerde zurück.
Schuldner beantragen Löschung nach RZV
Unter Bezug auf die RZV beantragten die Schuldner gemäß § 882e ZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis. Das AG hat die Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist ohne Erfolg geblieben. Keiner der in § 882e Abs. 3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände für vorzeitige Löschung liege vor. Insbesondere sei der Eintragungsgrund nicht weggefallen (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2 II. Aus der Entscheidung
Das LG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen. Nach § 882e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn dem Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
Die Voraussetzungen für den Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn geltend gemacht wird, die Schuldner hätten aufgrund der RZV den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt vorliegend der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Betracht.
Näherer Prüfung bedarf im Streitfall allein der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldner lag ein Eintragungsgrund gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Eintragungsgrund ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eine RZV abgeschlossen haben. Die Schuldner meinen, die Eintragung sei auf Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der Eintragungsgrund wegfalle und der Gläubiger zustimme. Es mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine RZV getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens unter Mitwirkung eines GV zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine RZV geeinigt hätten. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, die Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000 EUR von 61.000 EUR) bezahlt hätten. Eine abweichende Entscheidung verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
BGH folgt den Schuldnern im Allgemeininteresse nicht
Diesen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene RZV keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau DGVZ 2015, 21; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn 4; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn 5; anders als die Schuldner meinen nicht gegenteiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschl. v. 30.10.2013 – 5 T 352/13, juris; Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn 9).
Zeitliche Grenze ist die Unanfechtbarkeit
Eine RZV der Parteien stellt zwar ...