Antrag auf Drittauskünfte

Der Gläubiger beauftragte den GV, über den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids, u.a. mit dem Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der AO bezeichneten Daten abzurufen. Auf das vom Gerichtsvollzieher gestellte Kontenabrufersuchen erteilte das Bundeszentralamt für Steuern Auskunft. In der entsprechenden Auskunft waren auch Konten aufgeführt, bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber, jedoch Verfügungsberechtigter war.

GV löscht Drittschuldner

Der GV übersandte die entsprechenden Auskünfte an die Gläubigerin, schwärzte jedoch die Personalien von Drittenkontoinhabern, für deren Konten der Schuldner verfügungsberechtigt ist. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung erklärte der GV schriftlich, der Erinnerung nicht abzuhelfen.

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