Wer trägt Vollstreckungskosten bei der PKH-Bewilligung?

Der Gläubiger möchte gegen den Schuldner die Vollstreckung betreiben, sieht sich aber nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Er beantragt deshalb Prozesskostenhilfe für die Mobiliarzwangsvollstreckung, die ihm auch unter unserer Beiordnung bewilligt wird. Der Gerichtsvollzieher verlangt nun aber von dem Gläubiger seine Kosten im Wege des Vorschusses. Zu Recht?

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