Vergütung des GV nach dem GvKostG

Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher einen Vergütungsanspruch nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und den Auslagen zusammen. Diese sind der Höhe nach weitgehend als Festgebühren in der Anlage 1 zum GvKostG, dem Kostenverzeichnis, aufgeführt.

Ausnahme: bewilligte PKH

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gerichtsvollzieherkosten, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann.

Diese Bestimmung wird durch § 84 Abs. 1 S. 2 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) näher konkretisiert. Ist der Partei (auch) für die Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der GV von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben.

Das muss manchmal geltend gemacht werden

Zunächst obliegt es dem Gläubiger, den Gerichtsvollzieher auf die bewilligte PKH hinzuweisen, indem das Modul P3 angekreuzt wird. In der Praxis ignorieren GV allerdings immer wieder einmal den Hinweis auf die bewilligte Prozesskostenhilfe im Modul P3 des Antragsformulars nach der GVFV. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, auf die Gebühren- und Auslagenfreiheit nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch einmal im Vollstreckungsantrag gesondert hinzuweisen oder aber er platziert diesen Hinweis auf eine Kostenanforderung, mit dem diese zurückgewiesen wird. Da die Beachtung des Hinweises nach dem Modul P3 die Regel sein sollte, wird Letzteres als Ausnahme ausreichend sein. Hält der GV auch danach seine Forderung aufrecht, muss im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO oder der Kostenansatzerinnerung nach § 5 GvKostG vorgegangen werden.

FoVo 5/2018, S. 86

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