Hinweis

Dagegen kommt weder ein Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO noch die Beantragung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Betracht, weil dies jeweils die Nichtabgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung voraussetzt. Es fehlt aber ja gerade an der ordnungsgemäßen Ladung.

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