Die Beantragung der öffentlichen Zustellung kann mit dem Modul O im Formular für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgen:

Die nächste Streitfrage ist absehbar

Die nächste Streitfrage ist bereits absehbar: Hat der GV einen weitergehenden Gebührenanspruch, wenn er die öffentliche Zustellung bewilligt? Da ein Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn dafür eine Nummer nach dem KVGvKostG existiert und es hieran unter den Kostenziffern des 1. Abschnittes der Anlage 1 zum GvKostG fehlt, fällt nach der hier vertretenen Auffassung keine – weitere – Gebühr an. Die Tätigkeit ist mit der Gebühr für die originär veranlasste Ladung abgegolten. Ein Auslagenerstattungsanspruch kommt nach Nrn. 700 ff. KVGvKostG in Betracht, wenn Auslagen tatsächlich entstanden sind.

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