Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtsreferendar durfte unterschreiben
Der unter dem Briefkopf des vorinstanzlichen Rechtsanwalts der Gläubigerin angefertigte Beschwerdeschriftsatz ging innerhalb der laufenden Beschwerdefrist beim Amtsgericht ein. Dieser Schriftsatz wurde nicht von dem Rechtsanwalt selbst unterzeichnet, sondern mit dem Vermerk "i.A." von dem Rechtsreferendar C., der dem Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zu Ausbildungszwecken zugeteilt war.
Kein Anwaltszwang und keine gerichtliche Zurückweisung
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht kein Anwaltszwang (§§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Gläubigerin konnte sich dabei allerdings außer durch einen Rechtsanwalt nur durch die in § 79 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Rechtsreferendar nicht. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind jedoch gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc (BGH NJW-RR 2010, 1361; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 79 Rn 11). Kommt es nicht zur Zurückweisung, ist der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Beendigung der Instanz geheilt. Im Streitfall ist keine Zurückweisung durch das Gericht erfolgt.
Referendar war mehr als nur ein Erklärungsbote
Einer Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Referendar steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass er seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." vorangestellt hatte. Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklärung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH NJW 1988, 210, 211; BGH NJW-RR 2016, 1336 Rn 5). Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auch außerhalb des Anwaltsprozesses Geltung beanspruchen kann, ergibt sich im Streitfall jedenfalls unmittelbar aus der Rechtsmittelschrift, dass der Referendar für den urlaubsabwesenden, allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt wirksam sofortige Beschwerde einlegen und eine Fristverlängerung zur Begründung des Rechtsmittels beantragen, nicht aber lediglich als Erklärungsbote handeln wollte.
Herausgabevollstreckung von Daten und Know-how
Zutreffend hat das LG angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht pauschal ablehnen dürfen.
Der Schuldner meint, dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils fehle ein nach § 883 ZPO vollstreckungsfähiger Inhalt, weil er sich auf die Herausgabe von Daten richte, die schon vom Grundsatz her lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, wie "Unterlagen in EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows" im Wege der Wegnahme vollstreckt werden sollten.
Damit hat der Schuldner keinen Erfolg. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein (OLG Brandenburg, 28.10.2009 – 3 U 46/09, juris). Bei den Dokumenten, die in der Anlage K 8 als Gegenstand der Herausgabevollstreckung bezeichnet sind, handelt es sich aber zumindest weit überwiegend um keine nicht verkörperten Daten. Wie sich aus der vierten, mit "File" überschriebenen Spalte der Anlage K 8 ergibt, befinden sich die Unterlagen größtenteils in verschiedenfarbigen Heftern oder Ordnern des Formats A3 oder A4. Soweit sich die Anlage K 8 gleichwohl auf (noch) nicht verkörperte Daten beziehen sollte, hindert der angefochtene Beschluss des LG den Gerichtsvollzieher nicht, die Vollstreckung nach § 883 ZPO insoweit weiterhin abzulehnen. Das LG hat den GV lediglich angewiesen, den ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag nicht aus den mitgeteilten Gründen abzulehnen, zu denen der Charakter bestimmter Vollstreckungsgegenstände als unverkörperte Daten nicht gehörte.
GV muss Sachverständigen hinzuziehen, um sein Unvermögen zu überwinden
Der GV kann den Vollstreckungsauftrag auch nicht deshalb ablehnen, weil der Gegenstand der Vollstreckung nur mit Hilfe einer fachkundigen Person zu bestimmen ist, ihm die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck jedoch verwehrt sei. Allerdings ist die Frage umstritten, ob der GV im Ausnahmefall einen Sachverständigen zur Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände hinzuziehen darf.
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Nach einer Auffassung kommt die Bestimmung des Vollstreckungsgegenstands mit Hilfe eines vom GV herangezogenen Sachverständigen nicht in Frage (LG Lübeck DGVZ 1989, 30; Zöller/Stöber, ... |