Prozessrecht bei Daten: zwischen Auskunft und Herausgabe

In der zunehmend automatisierten und digitalisierten Arbeitswelt kommt auch das Vollstreckungsrecht an seine Grenzen. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren beginnt, muss der Bevollmächtigte des Gläubigers schon bei der Abfassung des Klageantrages bedenken, wie er den Anspruch vollstrecken will. Der BGH sieht den GV im konkreten Verfahren war in der Pflicht zu prüfen, ob die herauszugebenden Daten in zur Wegnahme hinreichend geeigneter Form verkörpert sind. Fehlt es daran aber, kommt der titulierte Herausgabeanspruch nicht zum Tragen. Das legt es nahe, im Erkenntnisverfahren primär auf einen Auskunftsanspruch abzustellen, wenn nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Daten auf einem externen Speichermedium, etwa einer CD oder DVD, einem Datenstick oder einer externen Festplatte verkörpert sind.

Wie international ist Deutschland?

Der Streit um die fremdsprachige Anlage mutet irreal an. Dürfte Englisch schon als Standardfremdsprache anzusehen sein, konterkariert der Streit die wirtschaftliche Bedeutung Deutschlands als einer der exportstärksten Nationen in der Welt. Diese Stellung bringt es mit sich, dass eine Vielzahl geschäftlicher Unterlagen in Fremdsprachen verfasst ist. Die Justiz ist bemüht, dem durch Erkenntnisverfahren auch in englischer Sprache Rechnung zu tragen. Das sollte es selbstverständlich erscheinen lassen, zumindest Übersetzungen zu fertigen, wenn es an einem ausreichenden Sprachverständnis fehlt.

Nur am Rande: Kostenrecht

Die kleine Kuriosität des Falles war das Handeln des Referendars. Das kann sich auch im Kostenrecht auswirken. Eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach § 5 RVG nämlich nur dann nach dem RVG vergütet, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Während der nebentätig beschäftigte Rechtsreferendar in der Außenwirkung die Vergütung also nicht verdienen kann, muss sich der Rechtsanwalt im konkreten Fall keine Gedanken machen: Gehandelt hatte der zugewiesene Stationsreferendar.

FoVo 5/2018, S. 93 - 98

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