BGH hat schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage
Der BGH hat schon Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage. Gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren einen gesonderten Zahlungstitel gegen die Schuldnerin begehrt, bestehen Bedenken. Der Sache nach soll die Schuldnerin Geld erhalten haben, das zur Masse gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Herausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (vgl. BGH ZVI 2009, 74). Für eine zusätzliche Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund eines Zahlungstitels ist danach grundsätzlich kein Raum.
Vor Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO besteht kein Anspruch
Unabhängig hiervon gebühren die streitgegenständlichen Beträge nicht der Masse. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH ZVI 2011, 215). Hierunter fallen insbesondere unpfändbare Forderungen, wozu die streitgegenständlichen Beträge zu rechnen sind.
Vorschrift findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung
Die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höheres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, bleibt es dabei, dass der Ehegatte, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen.
Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich
Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung, insbesondere eine nachträgliche Feststellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg, ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren. Nach der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt, sondern der Rechtsprechung überlassen. Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH ZVI 2005, 194; BGH ZVI 2005, 25; BGH ZVI 2006, 19; BGH ZVI 2009, 331 Rn 11; BGH ZInsO 2009, 2351). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Gläubiger, der außerhalb einer Insolvenz die Rechtswohltat eines abgesenkten Pfändungsfreibetrages nutzen will, sich des für die Prüfung dieser Voraussetzungen vorgesehenen Verfahrens zu bedienen hat. Die Vorschrift greift auch im Insolvenzverfahren Platz.
Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Über seinen Antrag hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Danach ist für eine Entscheidung durch das Prozessgericht kein Raum.