Entscheidung gilt auch in der Forderungspfändung
Die Entscheidung des BGH ist zwar zum Verbraucherinsolvenzverfahren ergangen, kann aber in der Forderungspfändung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Der Gläubiger kann erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Der Gläubiger muss sein Informationsmanagement also frühzeitig auf die entsprechende Informationsbeschaffung und Antragstellung ausrichten. Neben öffentlichen Informationen stehen dem Gläubiger hier insbesondere das Offenbarungsverfahren (Vermögensauskunft) sowie die Schuldnerauskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Verfügung.
Den Insolvenzverwalter/Treuhänder um Prüfung bitten
Die Entscheidung muss für den Gläubiger, der sich am Insolvenzverfahren beteiligt, Anlass sein, den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter um eine Prüfung der Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen zu bitten und im Zweifel zeitnah einen Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.
Hinweis
Dabei ist es dem Gläubiger selbstverständlich unbenommen, selbst zum Einkommen der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen zu recherchieren und dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entsprechende Hinweise zu geben.
Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters/Treuhänders
Spätestens mit der Entscheidung des BGH wird es auch zu den Pflichten des Treuhänders zu zählen sein, den Schuldner zu wahrheitsgemäßen Angaben über die Zahl und das jeweilige Einkommen oder Vermögen der unterhaltsberechtigten Personen aufzufordern und aus den Angaben die entsprechenden Konsequenzen im Hinblick auf Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen. Kommt der Treuhänder diesen Pflichten nicht nach und werden der Insolvenzmasse so Beträge entzogen, kann sich der Treuhänder selbst schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Versagungsantrag zur Restschuldbefreiung prüfen
Macht der Schuldner bewusst falsche Angaben zu Zahl und Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen oder seinen tatsächlichen Unterhaltsleistungen oder wirkt er an den erforderlichen Feststellungen durch den Treuhänder nicht mit, muss geprüft werden, ob ihm aufgrund dieses Sachverhaltes die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in dem vorzulegenden Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Hier wird auch nach den unterhaltsberechtigten Personen und deren Einkommen gefragt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.