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FoVo 6/2012, Schnell genug handeln: Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

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Leitsatz

Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

BGH, 3.11.2011 – IX ZR 45/11

1 I. Der Fall

Zwei Ehegatten in der Verbraucherinsolvenz

Die SU und ihr Ehemann befinden sich im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie leben in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestellte beschäftigt. Die SU erbringt an ihren Ehemann keine Unterhaltszahlungen. Da die SU bei ihrem Arbeitgeber eine Unterhaltsverpflichtung angegeben hatte, wurde bei der Berechnung der pfändbaren Beträge ihres Arbeitseinkommens von Juni 2007 bis März 2008 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, was zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führte.

Treuhänder erwirkt Beschluss und begehrt Rückzahlung

Seit April 2008 erhält der Treuhänder, nachdem er einen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO erwirkt hat, den vollen pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten zur Masse. Er nimmt die SU nun auf Zahlung des nicht abgeführten Differenzbetrages in Höhe von 3.827,50 EUR in Anspruch. AG und LG haben die Klage abgewiesen.

2 II. Die Entscheidung

BGH hat schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage

Der BGH hat schon Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage. Gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren einen gesonderten Zahlungstitel gegen die Schuldnerin begehrt, bestehen Bedenken. Der Sache nach soll die Schuldnerin Geld erhalten haben, das zur Masse gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolve...

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