Der Automatenaufstellvertrag als Mietvertrag
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Gastwirt und dem Schuldner als Automatenaufsteller ein so genannter Automatenaufstellvertrag geschlossen wurde. Dieser Vertrag lässt sich nicht einem bestimmten Vertragstyp nach dem BGB zuordnen. Maßgeblich sind die jeweiligen Einzelvereinbarungen. So kann der Schwerpunkt im Mietvertragsrecht liegen, wenn dem Automatenaufsteller ein bestimmter Raum zur Aufstellung der Automaten gegen ein festes Entgelt vermietet wurde.
Hinweis
In diesem Fall geht der Gläubiger in der Forderungspfändung leer aus, weil keine Ansprüche des Schuldners gegen den Vermieter bestehen. Es bliebe allein die Sachpfändung, um auf die Geräte oder deren Inhalt unmittelbar zuzugreifen. Der Geldinhalt eines Automaten in fremden Gewerberäumen, zu dessen Geldfach nur der Schuldner den Schlüssel besitzt, steht in seinem Alleingewahrsam, so dass die Pfändung nach § 808 ZPO erfolgt. Zusätzlich kann der Anspruch auf Herausgabe der Automaten als sonstiges Vermögensrecht nach § 847 ZPO gepfändet werden. Nach der Überweisung des Anspruchs kann der Vertrag nach den dort vorgesehenen Regeln gekündigt werden. Nach erfolgter Herausgabe können die Automaten verwertet werden.
Regelfall: Gestattungsvertrag
Meist liegt bei Gastwirtschaften jedoch ein Gestattungsvertrag vor, bei dem der Automatenaufsteller das Recht erwirbt, Spielautomaten seiner Wahl aufzustellen, während der Gastwirt eine Gewinnbeteiligung erhält. Zugleich ist der Gastwirt damit beauftragt, die Entleerung der Geräte vorzunehmen und den Inhalt abzüglich seiner Umsatzbeteiligung an den Automatenaufsteller herauszugeben. Eine besondere Form dieses Vertrages stellt es dar, wenn der Gastwirt den Spielautomaten entgeltlich mietet und die daraus erzielten Einnahmen ihm gebühren.
Ansprüche gegen den Gastwirt können gepfändet werden
Soweit der Gastwirt verpflichtet ist, an den SU entweder Mietzahlungen für den Automaten oder den Inhalt des Geldspielautomaten abzüglich seiner Umsatzbeteiligung herauszugeben, handelt es sich um Geldansprüche, die nach §§ 829, 835 ZPO gepfändet werden können. Drittschuldner ist der Gastwirt. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist einerseits dem Drittschuldner nach § 829 Abs. 3, andererseits den Schuldner nach § 829 2 ZPO zuzustellen.
Hinweis
Hierauf ist einerseits der Gastwirt verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Andererseits muss allerdings auch der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO neben dem Automatenaufstellvertrag die Abrechnungen über die Einspielergebnisse vorlegen. Unstreitig hat dies ab der Pfändung zu erfolgen. Die entsprechende Verpflichtung sollte schon in den PfÜB aufgenommen werden. Um Manipulationen zu vermeiden, hat der BGH bei der Pfändung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis entschieden, dass die Lohnabrechnungen auch für die letzten drei Monate vor der Pfändung herauszugeben sind (BGH FoVo 2008, 162 = NJW 2007, 606). Da im vorliegenden Fall eine vergleichbare Manipulationsgefahr besteht, erscheint es durchaus vertretbar, die Entscheidung in gleicher Weise auch hier anzuwenden.
Fall auch interessant, wenn der Gastwirt SU ist
Die Ansprüche aus einem Automatenaufstellvertrag können auch dann als Zugriffsobjekt für den Gläubiger interessant sein, wenn nicht der Automatenaufsteller, sondern der Gastwirt Schuldner ist. In diesem Fall können sowohl die Mieteinnahmen als auch die Umsatzbeteiligung gepfändet werden. Während die Mieteinnahmen im Wege der Forderungspfändung als Zugriffsobjekt zur Verfügung stehen, muss hinsichtlich der Umsatzbeteiligung unterschieden werden, ob der Automatenaufsteller das Gerät entleert oder aber der Gastwirt selbst. Im ersten Fall wird auf die Umsatzbeteiligung ebenfalls im Wege der Forderungsverletzung zugegriffen, im zweiten Fall muss der Gerichtsvollzieher eine Kassenpfändung durchführen.
Rundblick
Weiterführende Literatur findet sich hier:
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Röder, Pfändung von Spiel- und Warenautomaten und deren Geldinhalt, KKZ 1991, 190; |
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Noack, Pfändung des Inhalts eines aufgestellten Automaten in einem Geschäftslokal, KKZ 1975, 223; |
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Schmidt, Automatenaufstellvertrag und Zwangsvollstreckung, MDR 1972, 374. |