Vollstreckung Haftbefehl nach altem Recht vorrangig?

Aufgrund Kombiauftrages der Gläubigerin vom 27.9.2012 wurde am 9.1.2013 Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. wegen Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19.12.2012 erlassen (01 M 161/13). Mit Schreiben vom 17.1.2013 stellte die Gläubigerin Antrag auf Abgabe einer Vermögenauskunft nach neuem Recht (§§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ZPO). Die GV lehnte den Auftrag ab, weil der Gläubigerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie müsse den Haftbefehl vollstrecken. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung und reklamiert die Beendigung des Erstverfahrens durch den Erlass des Haftbefehls.

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