AG sieht Sperre durch den Haftbefehl
Die Gläubigerin kann derzeit keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie nur eine Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO a.F. beantragen kann, wobei wegen des Vorliegens des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. das Verhaftungsverfahren durchzuführen ist.
Jahreswechsel entscheidet über maßgebliches Recht
Am 1.1.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 1 EGZPO kommt es für die Frage der Anwendung des neuen oder alten Rechts darauf an, ob der Vollstreckungsauftrag vor oder nach dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher "eingegangen" ist, wenn es dort heißt: "Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind".
Aber: Offenbarungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Obwohl hier der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vom 17.1.2013 nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen ist, ist altes Recht maßgeblich, weil die Gläubigerin wegen des Haftbefehls überhaupt keinen Antrag nach § 802c ZPO stellen kann (a.A. wohl Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 12 zur Verhaftung; Mroß, DGVZ 2012, 173). Das ursprüngliche Offenbarungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sondern kann und muss von der Gläubigerin aufgrund des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. fortgeführt werden, wenn sie eine Vermögensoffenbarung erreichen möchte.
Argument: Gesetzesbegründung
Dies lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, wenn dort im Zusammenhang mit der nach § 39 Nr. 5 EGZPO angeordneten Fortführung des Schuldnerverzeichnisses von einer Übergangszeit von drei bis fünf Jahren ausgegangen wird (BT-Drucks 16/10069, zu Art. 5 Abs. 5 Satz 4). Würde man dagegen annehmen, dass ein Gläubiger, der mit einem noch vollstreckbaren Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. nun nach § 802c ZPÜ n.F. vorgehen kann, ergäbe die Annahme einer fünfjährigen Übergangsfrist keinen Sinn.
Argument: Übergangsvorschrift
Darüber hinaus ergibt sich aus § 39 Nr. 3 ZPO, dass das alte Verfahren weitergeführt werden muss. Dort steht u.a., dass die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO a.F. abgegeben werden muss, wenn die Auskunftserteilung nach § 284 Abs. 6 Satz 2 AO a.F. vor dem 1.1.2012 angeordnet wurde, also nicht nach neuem Recht die Vermögensauskunft nach § 284 AO n.F. verlangt werden kann. Dass der Gesetzgeber die Vermögensoffenbarung nach der ZPO und der AO unterschiedlich bei Vorliegen eines Haftbefehls nach altem Recht behandeln möchte, ist nicht erkennbar.