Die Entscheidung des AG überzeugt in der Begründung wie im Ergebnis nicht.

Hinweis auf Gesetzesbegründung fehlerhaft

Die Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung trägt nicht, weil übersehen wird, dass nach altem Recht (§ 915a ZPO a.F.) die Löschungsfrist für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres beträgt, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. Damit ist eine drei- bis fünfjährige Übergangsfrist auch dann möglich, wenn nur auf Altanträge abgestellt wird, da § 915a ZPO a.F. gemäß der Übergangsregelung in § 39 Nr. 1 und 5 S. 2 EGZPO für Altanträge fortgilt.

 

Beispiel

Drei Fälle sind denkbar, die zu einer drei bis fünfjährigen Übergangsfrist führen:

Wenn der Gläubiger noch im Jahre 2012 einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807, 900 ZPO a.F. gestellt hat und der Schuldner auch noch in 2012 die e.V. abgegeben hat, beginnt die Löschungsfrist nach § 915a ZPO mit Ablauf des 31.12.2012 und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2015.
Wenn zwar der Antrag 2012 gestellt wurde, der Schuldner die eidesstattliche Versicherung aber erst im Jahre 2013 abgegeben hat, beginnt die Frist erst mit Ablauf des 31.12.2013 und endet damit mit Ablauf des vierten auf die Antragstellung folgenden Jahres, d.h. dem 31.12.2016.
Wurde der Antrag 2012 gestellt, ohne dass im Laufe des Jahres 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, ein Haftbefehl ergangen ist oder die Haftvollstreckung beendet wurde, sondern diese Ereignisse sich aus den unterschiedlichsten Gründen (Verzögerungstaktik des Schuldners, Widerspruchsverfahren, Rechtsmittelverfahren, Erkrankung oder sonstige Vertretung des Gerichtsvollziehers, Verzögerung beim Erlass des Haftbefehls, tatsächliche Vollstreckung des Haftbefehls) verschieben und erst 2014 eintreten, beginnt die Löschungsfrist erst mit dem Ablauf des 31.12.2014 und endet damit im fünften auf das Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung folgende Jahr, nämlich mit dem Ablauf des 31.12.2017.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis die Fälle also nicht durchdacht.

Verweis auf die ­Übergangsvorschrift verfehlt

Der Verweis auf die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 3 ZPO ist verfehlt. Die Entscheidung ist nicht nach den maßgeblichen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine analoge Anwendung begründet. Es mangelt dem Amtsgericht an einer hinreichend begründeten juristischen Arbeitsweise. Es kann noch unterstellt werden, dass das Amtsgericht gesehen hat, dass § 39 Nr. 3 EGZPO auf den von ihm zu entscheidenden Fall keine unmittelbare Anwendung findet. Nach den Ausführungen geht das Amtsgericht offenbar von einer analogen Anwendung aus und sieht keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Vermögensoffenbarung nach der ZPO und der AO unterschiedlich bei Vorliegen eines Haftbefehls nach altem Recht behandeln möchte. Dabei wird verkannt, dass eine analoge Anwendung zunächst eine Regelungslücke voraussetzt. Angesichts der für das Offenbarungsverfahren nach altem Recht geschaffenen Übergangsregelungen in § 39 Nr. 1 und 5 EGZPO ist für diese Annahme aber kein Raum. Die dortigen Regelungen sind auch eindeutig. Gerade weil der Gesetzgeber den Haftbefehl weder in § 39 Nr. 1 noch in Nr. 5 erwähnt, ihn aber angesichts der Regelung in Nr. 3 nicht übersehen haben kann, ist sehr wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Fälle unterschiedlich handhaben wollte. Die Unterschiede in der Verwaltungsvollstreckung mit der Identität von Gläubiger und Vollstreckungsbehörde und der zivilprozessualen Vollstreckung im Dreiecksverhältnis vermögen diese Unterschiede auch zwanglos zu erklären.

Handlungsalternativen des Gläubigers übersehen

Das Amtsgericht übersieht auch, dass der Gläubiger nicht gezwungen gewesen wäre, einen Haftbefehl zu beantragen. Ebenso kann er auf die Vollstreckung des Haftbefehls verzichten, wobei die konkludente Verzichtserklärung in dem neuen Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu sehen ist. Der GV wäre allenfalls berechtigt, die Herausgabe des Haftbefehls als Voraussetzung für das neue Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft zu verlangen.

Fazit: von der Entscheidung nicht abschrecken lassen

Der Gläubiger sollte sich also von der Entscheidung des Amtsgerichtes nicht abschrecken lassen, Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu stellen und bei Widerständen des Gerichtsvollziehers die Entscheidung in Erinnerungsverfahren und möglicherweise in anschließenden Verfahren über eine sofortige Beschwerde oder gar eine Rechtsbeschwerde zu suchen. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend sollte er dabei dem neuen Antrag den Haftbefehl beilegen und ausdrücklich erklären, dass er auf die Rechte hieraus verzichtet.

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