Liegt für einen Gläubiger ein Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. vor, kann dieser Gläubiger keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO stellen, solange der Haftbefehl noch nicht verbraucht ist.

AG Augsburg, 26.2.2013 – 1 M 1472/13

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