Zweistufiges Auskunftssystem beachten
Der Gläubiger hat im vorliegenden Fall nicht beachtet, dass § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein zweistufiges Auskunftssystem vorsieht.
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Auf der ersten Stufe hat der Drittschuldner zu erklären, ob er die Forderung überhaupt anerkennt. Tut er dies nicht – wie im Fall des BGH –, bedarf es keiner weiteren Erklärungen. |
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Erkennt der Drittschuldner die Forderung dagegen an, muss er erst auf der zweiten Stufe auch erklären, ob er zur Zahlung bereit ist. Erst hier kommt deshalb auch eine Erklärung in Betracht, warum er nicht bereit ist, eine dem Grunde nach bestehende Forderung nicht auszugleichen. |
Der Schuldner ist Auskunftsquelle
Wird der Gläubiger vom Drittschuldner schon auf der ersten Stufe zurückgewiesen, so muss er erkennen, dass nicht der Drittschuldner, sondern vielmehr der Schuldner ihm nach § 836 Abs. 3 ZPO weitere Auskünfte schuldet und auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. An diesen muss sich der Gläubiger also halten und die Auskunfts- und Herausgabepflicht ggf. zwangsweise durchsetzen. Das entspricht auch der materiell-rechtlichen Lage, wonach der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger zur Auskunft verpflichtet ist und nicht etwa der Schuldner, § 402 BGB. Der Pfändungsgläubiger tut dabei gut daran, den Schuldner ausdrücklich auch nach aufrechenbaren Gegenansprüchen zu fragen. Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen (Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehn) oder bei gepfändeten Ansprüchen aus einer Bankverbindung (aufrechenbare Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehn) können solche aufrechenbaren Gegenansprüche bestehen.
Was aber, wenn der DS anerkennt?
Der Sachverhalt des BGH muss von der Konstellation unterschieden werden, dass der Drittschuldner auf der ersten Ebene die Forderung anerkennt oder dem Pfändungsgläubiger überhaupt keine Antwort gibt. Dann darf der Gläubiger nach Auffassung des BGH ohne Weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Ergibt später die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten zu ersetzen.
Andere Anspruchsgrundlagen bleiben unberührt
Weniger auf der Auskunftsebene als vielmehr auf der Schadensersatzebene bleiben selbstverständlich im Sinne einer echten Anspruchskonkurrenz andere Anspruchsgrundlagen unberücksichtigt. Möchte der Drittschuldner den Gläubiger etwa bewusst in die Irre führen, um ihn zu schädigen, kommen deliktische Ansprüche, insbesondere auch solche aus § 826 BGB, in Betracht. Im Auskunftsrecht können sich weitere Ansprüche etwa aus mitgepfändeten Nebenrechten ergeben.