Leitsatz
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.
BGH, 13.12.2013 – IX ZR 97/12
1 I. Der Fall
Pfändung eines Freistellungsanspruchs
Der Kläger betrieb wegen einer Forderung von 1.023,99 EUR die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners (SU) gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 EUR aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten als Drittschuldner (DS) mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Er erklärte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.
Trotz fehlenden Anerkenntnisses Einziehungsklage
Im Hinblick auf diese Erklärung hat der Kläger den gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten gegen den SU titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30 EUR erklärt. Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe. AG und LG haben die Klage abgewiesen.
2 II. Die Entscheidung
BGH stützt die Vorinstanzen
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, welche diesem entstanden sind, weil er die Forderung ohne nähere Darlegungen nicht anerkannt hatte. Gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei.
Erklärungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz
Entsprechend § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus (BGH WM 2010, 379 = FoVo 2010, 115). Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte hat auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung nicht an.
Keine weiteren Erläuterungen notwendig
Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für den Fall des Bestehens einer Aufrechnungslage. In der Literatur wird allerdings erwogen, dass der Drittschuldner, der aufgrund einer zulässigen Aufrechnung nicht zu einer Leistung bereit ist, dies gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erklären müsse (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 642a; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 840 Rn 5; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 840 Rn 12; vgl. auch LG Aachen ZIP 1981, 784, 787). Da § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner verpflichte, sich zu seiner Zahlungsbereitschaft zu erklären, müsse er offen legen, wenn er die Forderung zwar als begründet anerkenne, die Zahlungsbereitschaft aufgrund einer möglichen Aufrechnung aber verneine. Hiernach hätte der Beklagte die Forderung anerkennen und das Vorliegen einer Aufrechnungslage anzeigen müssen. Doch vermag der Kläger hieraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil er nicht davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zur Zahlung bereit ist, nachdem er bereits die Forderung nicht anerkannt hatte.
Auch keine weitere Auskunftspflicht
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die vorgenannte Ansicht eine weitergehende Auskunftspflicht fordert, vermag er mit seiner Auffassung nicht durchzudringen. Der Drittschuldner ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht eng auszulegen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
Gesetzesbegründung könnte auf anderes hindeuten …
Soweit § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner auch zu der Erklärung verpflichtet, inwieweit er die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, lässt der Wortlaut offen, ob sich der Drittschuldner dazu zu erklären hat, in welcher Höhe er die Forderung anerkennt oder ob er sich auch dazu zu erklären hat, aus welchem Grund er die Forderung nicht anerkennt. Für die letztgenannte weitgehende Auskunftspflicht scheinen die Gesetzesmaterialien zu sprechen; denn demnach soll die Drittschuldnerauskunft unnütze Prozesse vermeiden. Dies legt vordergründig nahe, dass der Drittschuldner auch solche Umstände offenbaren muss, die der Forderung oder ihrer Durchsetzbarkeit dauerhaft oder auch vorübergehend entgegenstehen und deshalb für das weitere Vorgehen des Pfändungsgläubigers bedeutsam sind.
… w...