Mangelnde Beschwerdebefugnis immer rügen
Das LG hat letztlich dahinstehen lassen, ob der GV beschwerdebefugt ist. Das hindert den Gläubiger allerdings nicht, mit der vom LG dargelegten Begründung seinerseits die mangelnde Beschwerdebefugnis des GV und damit die Unzulässigkeit der Beschwerde geltend zu machen. In diesem Fall bleibt es unerheblich, ob das AG auf die Erinnerung des Gläubigers einen Kostenansatz des GV zu Recht oder zu Unrecht beanstandet hat.
Isolierter Antrag bedeutet alleiniger Antrag
Das LG tritt den in der Praxis nun seit über einem Jahr andauernden Versuchen der GV entgegen, durch rechtliche Konstruktionen dem Gläubiger zu unterstellen, dass er einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung stellt. Dabei verkennt der GV, dass er schon von Amts wegen verpflichtet ist, nach § 802a Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu versuchen. Der natürliche Vorrang der gütlichen Erledigung führt ebenso wenig zu einem isolierten Antrag wie der Umstand, dass der Gläubiger seine Bedingungen formuliert, unter denen eine Zustimmung zu einer gütlichen Erledigung in Betracht kommt. Einfach ausgedrückt begründet die Entscheidung den – richtigen – Grundsatz, dass ein isolierter Antrag nur vorliegt, wenn er alleine, d.h. nicht zusammen mit einem Auftrag zur Sachpfändung und/oder Vermögensauskunft gestellt wird. Darauf, auf welche Weise die Anträge verbunden oder bedingt sind, kommt es nicht an.
Kostenkontrolle: kostensparende Erledigung des Auftrages
Die Entscheidung zeigt auf, dass die GV keine neutrale und objektive Kosteninstanz sind, sondern der GV an besonders hohen Gebühren ein eigenes Interesse hat. Das steht in Widerspruch zu seiner ebenfalls in § 802a Abs. 1 ZPO niedergelegten Aufgabe, in jeder Lage des Verfahrens auf eine kostensparende Erledigung hinzuwirken. Dieser Interessenkonflikt legt es nahe, den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zumindest stichprobenartig zu prüfen bzw. für eigene Standardanträge den richtigen Kostenansatz zu ermitteln, um ihn dann mit der Rechnung zu vergleichen.
Andere Gerichte haben ebenso entschieden
Auch andere Gerichte haben schon so entschieden wie das LG Freiburg. Beispielhaft sei verwiesen auf das LG Dresden (JurBüro 2014, 269), AG Köln (5.6.2013, 288 M 535/13), AG Lörrach (9.8.2013, 1 M 2326/13), AG Mannheim (7.8.2013, 7 M 14/13), AG Neuköln (28.5.2013, 30 M 8053/13), AG Schöneberg (11.7.2013, 35 M 8044/13) oder das AG Vaihingen (2 M 682/13).
FoVo 6/2014, S. 113 - 117