Hat der Gläubiger den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und – für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuches – die Sachpfändung beantragt, erhält der Gerichtsvollzieher (GV) für den Versuch der gütlichen Einigung keine Gebühr.
LG Freiburg, 22.1.2014 – 3 T 177/13
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