HF unter 500 EUR – GF höher
Die Gläubigerin verfügt über einen Vollstreckungsbescheid, der mit einer Gesamtsumme von 518,45 EUR schließt. Aufgeschlüsselt sind dies im Titel
Hauptforderung: | 357,60 EUR |
Verfahrenskosten: | 44,01 EUR |
Nebenforderungen: | 79,90 EUR |
ausgerechnete Zinsen: | 36,94 EUR |
GV verweigert Vermögensauskunft Dritter
Die Gläubigerin beauftragte den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Weiterhin sollte der GV Drittauskünfte (§ 820l ZPO) einholen. Der Schuldner kam seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nach. Der GV weigerte sich sodann, Drittauskünfte einzuholen, weil die Wertgrenze des § 802l ZPO nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung nach § 766 ZPO.
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