Entscheidung gilt auch für § 755 ZPO

Gegenstand des Verfahrens vor dem AG Offenbach war die Wertgrenze für eine Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO. Die gleiche Wertgrenze findet sich im Antrag auf Ermittlung des Aufenthaltsortes durch eine Auskunft des Trägers der Rentenversicherung oder des Kraftfahrtbundesamtes nach § 755 Abs. 2 ZPO.

Missglückte gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Regelung ist gänzlich missglückt, wie eine Vielzahl von Entscheidungen mit unterschiedlichen Nuancen zeigt. Leidtragende sind Schuldner und Gläubiger, die nicht nur Zeit und Arbeitskraft in die Auseinandersetzung investieren, sondern am Ende auch die Kosten tragen müssen.

Klare Verhältnisse schaffen

Der Gläubiger hat die Möglichkeit, vorgerichtlich möglichst klare Verhältnisse zu schaffen, wenn er bei Hauptforderungen unter 500 EUR, jedoch Gesamtforderungen über 500 EUR mit dem Schuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB unter Einschluss aller Forderungen als neue selbstständige Verbindlichkeit abschließt und hieraus tituliert. Dies gilt auch für ursprüngliche Hauptforderungen über 500 EUR, die durch freiwillige Teilleistungen des Schuldners dann abschmelzen können.

FoVo 6/2014, S. 118 - 120

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