1. Für die Frage, welche Kostenpositionen bei der Ermittlung der Bagatellgrenze im Rahmen der Zwangsvollstreckung einzusetzen sind, ist nicht nur auf den Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschrift abzustellen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass aufgrund des in der Vorschrift verwendeten Plurals alle Ansprüche, die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegen, zu berücksichtigen sind.

2. Ferner sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Mahnverfahrens, die im Vollstreckungsbescheid tituliert sind, zu berücksichtigen.

3. Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie alleine Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

AG Offenbach, 5.2.2014 – 61 M 448/14

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge