Zug-um-Zug-Verurteilung

Der Schuldner wurde mit zwei weiteren Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Gläubiger 31.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw an den Schuldner. Auf die Widerklage des Schuldners wurde der Gläubiger verurteilt, an den Schuldner diesen Pkw herauszugeben. In den Entscheidungsgründen führt das LG aus, der Gläubiger sei nicht Eigentümer des Pkw geworden. Die A-Bank sei als Sicherungseigentümerin berechtigt gewesen, vom unberechtigten Besitzer die Herausgabe zu verlangen. Diesen Anspruch habe sie durch Ermächtigung an den Schuldner zur Ausübung nach § 185 Abs. 1 BGB analog überlassen.

Herausgabe an Bank statt Schuldner

Am 1.4.2014 wurde das Fahrzeug von der A-Bank beim Gläubiger abgeholt. Dies ist dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen worden. Die Übergabebescheinigung befindet sich in der DR-Akte. Der Gläubiger betreibt nun das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Schuldners. Er wendet die mangelnde Vorleistung aus der Zug-um-Zug-Verurteilung, den nichterfüllten Widerklageanspruch, den Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie die intensive Fahrzeugnutzung und die Beschädigung des Fahrzeugs ein. Auch habe die A-Bank bestätigt, gegen ihn keine Ansprüche mehr zu verfolgen.

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