Zwei Gläubiger mit Teilerfolg

Wie nicht selten, sieht sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung mehrerer Gläubiger gegenüber. G1 pfändet das Bankguthaben des Schuldners nach § 833a ZPO, wobei sich herausstellt, dass auch ein Sparbuch vorhanden ist. Um das Guthaben realisieren zu können, benötigt er nun aber das Sparbuch als Inhaberpapier zur Vorlage bei der Bank. Der zweite Gläubiger G2 wiederum ist mit der Sachpfändung gestartet und hat dort im Wege der Hilfspfändung nach § 106 GVGA das Sparbuch vom Gerichtsvollzieher erhalten. Die darauf veranlasste Kontopfändung führte nun aber zu seiner Nachrangigkeit. Es stellt sich nun die Frage, wer das Guthaben auf dem Sparbuch erlangen kann.

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