An das
Amts-/Land-/Arbeitsgericht
in …
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
wird die Klage gemäß § 263 ZPO geändert und nunmehr allein beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht erteilte Drittschuldnererklärung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom … , Az.: … entstanden ist und noch entstehen wird.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte als Drittschuldner auf den bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seine Obliegenheit aus § 840 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und keine Drittschuldnererklärung abgegeben. Als Obliegenheit war die Verpflichtung nicht einklagbar. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass ihm aufgrund seines Pfändungspfandrechtes der mit der Klageschrift geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Darlegungen des Beklagten zeigen, dass der Kläger mit dieser Auffassung nicht durchdringen kann.
Dieser Umstand beruht allein auf der nicht erteilten Drittschuldnerauskunft. Hätte der Beklagte diese ordnungsgemäß erteilt, hätte der Gläubiger niemals Klage erhoben. An einer wirksamen Begründung der Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ist nicht zu zweifeln. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde ihm wirksam zugestellt und enthält in der Zustellungsurkunde gemäß § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft.
Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre ihm die verlangte Auskunft rechtzeitig erteilt worden. In diesem Fall wäre keine Drittschuldnerklage erhoben worden, so dass dem Kläger keine diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten entstanden wären. Diese hat nunmehr der Beklagte zu tragen.
Da die wechselseitigen Kosten noch nicht abschließend beziffert werden können, besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
Die Zulässigkeit der Klageänderung ist höchstrichterlich geklärt und seitdem allgemein anerkannt. Der BGH hat entschieden, dass ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen kann (BGH NJW 1989, 990).
Sollte das Gericht Bedenken gegen das prozessuale Vorgehen oder die Begründetheit des Anspruches haben, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO und die Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten.
Rechtsanwalt