Gesetzgeber bereitet Unverzichtbarkeit vor
Die Entscheidung des OLG überzeugt in jeder Hinsicht und wird über den Tag hinaus Wirkung entfalten. Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EUKoPfVODG) vorgelegt. Danach soll § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt neu gefasst werden: "Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich." Es wird abzuwarten bleiben, wie die Stellungnahmen der Länder und der Verbände hierzu ausfallen und ob die Regelung so aufgenommen wird.
Gesetzgeber sieht nicht alle Optionen
Mit dem Gesetzentwurf wird argumentiert, dass dem Gläubiger keine Dispositionsbefugnis bezüglich des Vermögensverzeichnisses zustehen soll, weil die Zuleitung Voraussetzung der Eintragungsanordnung ist und die jeweilige Eintragung gewollt ist. Wollte man dem folgen, würde sich zumindest die Frage stellen, weshalb der Einzelgläubiger für eine Maßnahme, die allein im Interesse der Allgemeinheit steht, eine Gebühr (nach KV Nr. 261 GvKostG) von 33 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach KV Nr. 716 GvKostG von 6,60 EUR entrichten soll. Dies dürfte mit den Grundsätzen des BVerfG zum Anfall von Gebühren nicht in Einklang stehen und im Übrigen ein staatshaftungsrechtlich relevantes Sonderopfer darstellen. Dies gilt umso mehr, als der gleiche Zweck auch dadurch erreicht werden könnte, dass schlicht eine Eintragungsanordnung auch dann – von Amts wegen – ergeht, wenn ein Gläubiger einen Antrag nach § 802c ZPO stellt, dem nur deshalb nicht nachgegangen werden kann, weil die Sperrfrist noch läuft. Allein dies würde auch mit dem an anderer Stelle (zu § 755 ZPO und § 802l ZPO) bemühten Grundsatz der Datensparsamkeit, aber auch der Datenerforderlichkeit in Einklang stehen. Dass Daten des Schuldners weitergegeben werden, obwohl der Empfänger diese weder benötigt (Erforderlichkeit) noch will (Datensparsamkeit), dürfte datenschutzrechtlich bedenklich, wenn nicht unzulässig sein.
Die bessere Formulierung
Ausgehend von der vorstehenden Erwägung sollte § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO wie folgt geändert werden: "3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft auf seinen Antrag zugeleitet werden könnte. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist."
Diese Fassung würde dem Ziel des Gesetzgebers in gleicher Weise entsprechen, ohne den Gläubiger – und über § 788 ZPO auch den Schuldner – übermäßig zu belasten. Zugleich gäbe dies den hinreichenden Raum dafür, dass dem Gläubiger nur die Vermögensverzeichnisse übersandt werden, die zeitnah erstellt wurden und deshalb auch noch einen vollstreckungsrechtlichen Ertrag versprechen.
FoVo 6/2015, S. 112 - 117