Der Gläubiger kann seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gleichwohl einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses, kann er Kosten hierfür gemäß KV Nr. 261, 701, 716 GvKostG nicht erheben.

OLG Schleswig, 12.2.2015 – 9 W 114/14

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