Leitsatz
Hat der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger geschlossen und hält diese ein, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
AG Brandenburg an der Havel, 6.5.2015 – 13 M 1944/07
1 I. Der Fall
Ziel: Kontopfändung ruhend stellen
Der Schuldner beantragte die Ruhendstellung der Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter dem Hinweis, dass er eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen monatlichen Betrag in Höhe von 30 EUR abgeschlossen habe. Er reichte hierzu Schreiben der Gläubigerin sowie die Nachweise der Zahlungen der Raten für die letzten drei Monate zur Akte. Die Gläubigerin machte von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.
2 II. Die Entscheidung
Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen. Die Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der Schulden, für die die Vollstreckung betrieben wird, ist unstrittig. Ebenfalls wird die Vereinbarung durch den Schuldner eingehalten, so dass von deren derzeitigem Bestehen auszugehen ist. Die Gläubigerin hat dem Schuldner eine Stundung gewährt, die die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vorsieht. Gegenteilige Mitteilungen hinsichtlich des Bestehens der Ratenzahlungsvereinbarung wurden nicht erhoben, weshalb antragsgemäß zu entscheiden war.
3 Der Praxistipp
Keine Rücknahme des Vollstreckungsantrages
Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass der Schuldner insbesondere nach einer Kontopfändung mit dem Gläubiger in Kontakt tritt und eine gütliche Erledigung in Form eines Ratenzahlungsvergleiches gefunden wird. Der Abschluss eines solchen Vergleiches ist aber keine Garantie dafür, dass der Schuldner in der Folge seinen Verpflichtungen auch nachkommt. Insoweit kann dem Gläubiger nicht angeraten werden, auf seine Ansprüche aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verzichten. Dies kann schnell zu einem Rangverlust führen, wenn der Schuldner seinen Ratenzahlungsverpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachkommt und zwischenzeitlich ein anderer Gläubiger die Kontopfändung bewirkt hat, § 804 Abs. 3 ZPO.
Banken nicht immer kooperativ
Die Praxis zeigt, dass viele Kreditinstitute dem Begehren der Vollstreckungsparteien im Wege stehen, die Kontopfändung lediglich zum Ruhen zu bringen, um sie wieder aufleben zu lassen, wenn der Schuldner sich nicht mehr in der Lage sieht, die Raten aufzubringen. Es ist dann weder zielführend, auf die Ratenzahlungsvereinbarung zu verzichten, noch auf die Rechte aus der Pfändung zu verzichten. Vielmehr zeigt die vorliegende Entscheidung den richtigen Weg auf. Es ist an dem Schuldner, ggf. auf Initiative des Gläubigers, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.
Zwei Wege denkbar
Das Vollstreckungsgericht ist hier den Weg über § 775 Nr. 4 ZPO gegangen, wonach die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat. Nach § 776 S. 2 ZPO bleiben in diesem Fall die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln, d.h. der dem Drittschuldner zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, einstweilen bestehen. Das gleiche Ergebnis kann erreicht werden, indem der Schuldner einen gesonderten Antrag nach § 765a ZPO stellt. Unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers, der einerseits das Versprechen einer ratenweisen Tilgung der Forderung, andererseits die Sicherung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat, stellt sich eine fortgesetzte Pfändung als eine besondere Härte für den Schuldner dar, die gegen die guten Sitten verstößt. Auch hier kann mithin eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgen, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Ratenzahlungsvergleich nachkommt.
FoVo 6/2015, S. 117 - 118