Vergleichsvereinbarung Zug-um-Zug

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem nach § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Parteien protokollierten Vergleich. Die zuständige Gerichtsvollzieherin (GV) hat die Vollstreckung nicht durchgeführt, mit dem Hinweis, dass eine Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden protokollierten Vergleich, insbesondere Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Pkw, nur bei Vorliegen des Briefes möglich ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

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