BGH sieht keine Rechtsgrundlage für Ruhendstellung
Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem PfÜB durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass die Schuldnerin über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene Forderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung verfügen kann, kommt nicht in Betracht, weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines PfÜB eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.
Grundsätzliche Dispositionsbefugnis des Gläubigers
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur. Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten, § 843 ZPO.
Aber keine Modifikationen von Rechtswirkungen
Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen.
Aussetzungsmöglichkeit auf Gläubigerantrag fehlt
Der Gläubigerin geht es im vorliegenden Fall um eine vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Pfändung mit dem Ziel, dass diese im Falle eines von ihr erklärten Widerrufs oder einer anderweitigen Pfändung der Forderung durch einen nachrangigen Gläubiger wieder aufleben. Eine solche teilweise Aussetzung der mit dem erwirkten PfÜB einhergehenden Rechtswirkungen ist nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners nicht in der Weise möglich, dass unter Wahrung des Rangs der Gläubigerin die Pfändungswirkungen im Übrigen vorläufig entfallen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen.
Auch keine Feststellungsmöglichkeit
Die Gläubigerin kann die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfändung mit dem beantragten Inhalt auch nicht im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung geht. Die Gläubigerin erstrebt eine Feststellung des Vollstreckungsgerichts des Inhalts, dass die zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung von der Drittschuldnerin zu beachten ist. Für eine solche Feststellung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Einbeziehung der Drittschuldnerin fehlt
Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat. Es kann dahinstehen, ob die zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung deswegen einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, weil die Drittschuldnerin durch diesen verpflichtet werden sollte, die Einhaltung der zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung zu überwachen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Die Drittschuldnerin trifft indes eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie bei einem Widerruf der Gläubigerin oder einer Pfändung durch einen nachrangigen Gläubiger die Auszahlung des Kontoguthabens an die Schuldnerin einzustellen hatte. Eine solche Mitwirkungspflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden.