Entscheidung hilft der Praxis nicht
Die Entscheidung ist für die Vollstreckungsparteien misslich. Der Schuldner ist nicht hinreichend leistungsfähig, um die Forderung vollständig auszugleichen, sehr wohl aber zu Ratenzahlungen in der Lage. Der Gläubiger wiederum sieht die beschränkte Leistungsfähigkeit des Schuldners, will dem auch im Wege der Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung tragen aber – natürlich – seine bereits erreichten Sicherheiten nicht aufgeben. In Konsequenz der Entscheidung des BGH scheitert also die grundsätzlich auch vom Gesetzgeber stets gewünschte gütliche Einigung (bspw. §§ 278, 802b ZPO), so dass weitere Zinsen und Kosten die Situation des Schuldners verschlechtern. Wäre dies das abschließende Ergebnis, wäre der Gesetzgeber gefordert. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG – BT-Drucks 18/7560) gäbe dazu zeitnah Gelegenheit.
Besonderheit: Gläubigerantrag
Zu sehen ist, dass im Fall des BGH der Gläubiger den Anordnungsantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt hat. Dies hat zur Folge, dass sich der BGH nicht damit auseinandergesetzt hat, ob ein Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung darstellt.
Nicht entschieden: Schuldnerantrag nach § 765a ZPO …
Es stellt für den Schuldner nämlich eine besondere Härte der Zwangsvollstreckung dar, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wenn entweder die Vollstreckung in das Konto fortgesetzt wird, obwohl er Raten zahlt, oder eine ratenweise Begleichung der Forderung scheitert, weil der Gläubiger dann sein Pfändungspfandrecht verlieren würde. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Pfändungspfandrecht nicht durch eine Abtretung des Kontoguthabens in der Ratenzahlungsvereinbarung ersetzt werden kann, um eine vergleichbare Sicherheit zu schaffen.
… mit Voraussetzungen: Der kleine Tipp!
Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn zwischen der ursprünglichen Zustellung des PfÜB und der Abtretung keine weitere Pfändung eines anderen Gläubigers erfolgt ist. Auch darf wegen des Anfechtungsrisikos keine konkrete Insolvenzgefahr hinsichtlich des Schuldners bestehen. Das Risiko einer anderweitigen – noch stillen – Zession bleibt allerdings. Darüber wird der Schuldner Auskunft zu geben haben. Primär ist also in die Ratenzahlungsvereinbarung eine Sicherungsabtretung aufzunehmen, in zweiter Linie dem Schuldner das Risiko aufzubürden, ob ein Antrag nach § 765a ZPO Erfolg haben kann. Diese Frage ist jedenfalls vom BGH noch nicht entschieden und im Ergebnis auch abweichend zu beantworten.
FoVo 6/2016, S. 108 - 111