Leitsatz
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.
BGH, 2.12.2015 – VII ZB 42/14
1 I. Der Fall
Einigung nach PfÜB
Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 1.243,47 EUR einen PfÜB erwirkt, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Spar- und Girokonten, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
Gläubigerantrag auf Ruhendstellung
Nachdem die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldnerin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen. Das AG hat die Anträge zurückgewiesen, was das LG als Beschwerdegericht bestätigt hat.
2 II. Aus der Entscheidung
BGH sieht keine Rechtsgrundlage für Ruhendstellung
Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem PfÜB durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass die Schuldnerin über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene Forderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung verfügen kann, kommt nicht in Betracht, weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines PfÜB eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.
Grundsätzliche Dispositionsbefugnis des Gläubigers
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur. Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten, § 843 ZPO.
Aber keine Modifikationen von Rechtswirkungen
Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen.
Aussetzungsmöglichkeit auf Gläubigerantrag fehlt
Der Gläubigerin geht es im vorliegenden Fall um eine vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Pfändung mit dem Ziel, dass diese im Falle eines von ihr erklärten Widerrufs oder einer anderweitigen Pfändung der Forderung durch einen nachrangigen Gläubiger wieder aufleben. Eine solche teilweise Aussetzung der mit dem erwirkten PfÜB einhergehenden Rechtswirkungen ist nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners nicht in der Weise möglich, dass unter Wahrung des Rangs der Gläubigerin die Pfändungswirkungen im Übrigen vorläufig entfallen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen.
Auch keine Feststellungsmöglichkeit
Die Gläubigerin kann die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfändung mit dem beantragten Inhalt auch nicht im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossenen vollstreckungsbeschränkenden ...