Auf eine Vollstreckung meldet sich der Schuldner nicht selten mit der Bitte um eine Zahlungsvereinbarung. Hierbei ist einiges zu beachten (vgl. Goebel, FoVo 2017, 101). Nachfolgend finden Sie die notwendigen Musterformulierungen für die Bearbeitung einer solchen Situation.
Abtretung ersetzt Pfändung
Im Einzelfall kann die bereits ausgebrachte Pfändung durch eine Abtretung ersetzt werden. Um diese Option ebenso zu nutzen wie die Möglichkeit eines auslagenarmen Zugriffs bei einem Wechsel des Arbeitgebers, sollte in einer Zahlungsvereinbarung immer eine Sicherungsabtretung enthalten sein.
Nehmen Sie in Ihre Zahlungsvereinbarung folgende Formulierung zur Abtretung der gepfändeten Ansprüche auf, um Ihre Rechte zu wahren:
Muster: Abtretung der gepfändeten Ansprüche
Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an die Gläubigerin ab.
Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird der Gläubigerin unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt.
In gleicher Weise tritt er sein sonstiges gegenwärtiges und künftiges Guthaben sowie die von ihm abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten, mit denen er gegenwärtig oder künftig in Geschäftsbeziehungen steht, an die Gläubigerin ab.
Die Abtretung ist in beiden Fällen auf die Beträge beschränkt, die nach der vorstehenden Vereinbarung noch jeweils zur Zahlung offen stehen. Die Gläubigerin nimmt die Abtretungen an. Sie verpflichtet sich, die Abtretung erst offenzulegen, wenn der Schuldner mehr als … mit einer Rate nach § … der Vereinbarung in Rückstand gerät.
Drittschuldner muss Ruhendstellung zustimmen
Ist die Abtretung erfolgt und ist sichergestellt, dass seit der ausgebrachten Pfändung keine weitere Pfändung der abgetretenen Ansprüche erfolgt ist, kann der Drittschuldner gebeten werden, der Ruhendstellung zuzustimmen. Ggf. ist es ratsam, ihn vorher telefonisch zu kontaktieren und die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Denkbar ist, die Bitte mit folgendem Anschreiben zu formulieren:
Musterformulierung zur Ruhendstellung
An
… (Arbeitgeber/Kreditinstitut) in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
wurde Ihnen am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … , Az.: … , zugestellt.
Der Schuldner hat sich darauf mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt und es wurde eine gütliche Einigung erzielt. Diese umfasst, dass die Pfändung in vollem Umfang Bestand hat, jedoch ruhend gestellt wird.
Sie hatten am … auf telefonische Nachfrage ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt.
Sie werden hiermit gebeten, einer solchen Verfahrensweise zuzustimmen. Ihre Zustimmung erspart dem Schuldner weitere Rechtsverfolgungskosten und auch Ihnen die monatliche Bearbeitung der Pfändung.
Bis zu einer gegenteiligen Mitteilung kann der monatlich pfändbare Betrag mithin an den Schuldner ausgezahlt werden. Sofern der Schuldner seinen Verpflichtungen aus der getroffenen Vereinbarung nicht nachkommt, wird der Gläubiger die pfändbaren Beträge wieder für sich beanspruchen. Sie erhalten dann eine gesonderte Mitteilung.
Gleichzeitig darf ich höflich um Mitteilung bitten, ob nach der hier ausgebrachten Pfändung weitere Pfändungen oder Abtretungen zugestellt bzw. offengelegt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
…
Stimmt der Drittschuldner der Ruhendstellung nicht zu, müssen die Nachteile einer Rücknahme der Pfändung mit dem Risiko, dass der Schuldner die Ratenzahlung nicht einhält und welche Optionen dann bestehen, abgewogen werden.
FoVo 6/2017, S. 106 - 108