An Herrn/Frau
(Ober-)Gerichtsvollzieher …
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen
den …
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
1. einen Termin zur Nachbesserung/Ergänzung des am … gemäß §§ 802c, 802d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen.
2. die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom … , Az: … , sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen. Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt. Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen.
Am … hat der Schuldner im Verfahren Az: II DR … ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert.
Hierbei hat er zu Frage 12 des Vermögensverzeichnisses ausgeführt, dass er zwar ein Erwerbsgeschäft betreibe, jedoch keine Umsätze und Gewinne erziele. Diese Angaben sind erkennbar unzureichend, weil der Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ohne Umsatz und Gewinn keinen Sinn macht (vgl. LG Aurich JurBüro 2017, 262). Die Rechtsprechung erweitert in diesen Fällen den Auskunftsanspruch gegen den Schuldner um die Verpflichtung, die Auftraggeber der letzten 12 Monate anzugeben (LG Aurich JurBüro 2017, 262; AG Reinbeck DGVZ 2010, 198; LG Aschaffenburg JurBüro 2000, 328).
Der Schuldner ist aus diesem Grund zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Dabei mögen ihm insbesondere folgende Fragen gestellt werden:
1. Wie lauten – mit vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift – alle Auftraggeber des Schuldners in den letzten 12 Monaten?
2. Welche Umsätze wurden mit den nach Frage 1 zu benennenden Auftraggebern in dieser Zeit getätigt?
Der Gläubiger bzw. der Unterzeichner möchten an dem Termin – nicht – teilnehmen.
Sollte der Schuldner die Abgabe der ergänzten Vermögensauskunft grundlos verweigern oder zum Termin nicht erscheinen, wird beantragt, die Akten dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag vorzulegen, gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und
□ |
diesen zu übersenden. |
□ |
diesen zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
Sollte der Schuldner sodann zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden, wenn der Haftbefehl nach §§ 802g ff. ZPO vollstreckt werden soll, wird beantragt, die Akten dem Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen, die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen zu gestatten (BGH, 16.7.2004 – IXa ZB 46/04, VE 2005, 43 = DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146) und diesen Beschluss
□ |
dem Unterzeichner zu übersenden. |
□ |
zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber dem Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Erhebung von Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht in Betracht kommt, da bei sachgerechter Behandlung des ersten Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft diese Kosten nicht entstanden wären (BGH NJW-RR 2008, 1163; AG Hameln JurBüro 2017, 608; AG Hamburg-Altona, 16.7.2014 – 321 M 223/14).
Es wird davon ausgegangen, dass für diesen Antrag das umfängliche Formular nach der GVFV nicht verwendet werden muss. Einen isolierten Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses sieht das amtliche Formular nicht vor. In diesem Fall muss das verbindliche Formular nicht genutzt werden (BGH NJW 2014, 3160 = FoVo 2014, 46 in Leitsatz 1 zur ZVFV). Anderenfalls wird um einen rechtlichen Hinweis gebeten.
Rechtsanwalt
Anlagen:
□ |
Vollstreckbare Ausfertigung des Titels und des KFB nebst Zustellungsnachweisen |
□ |
Forderungsaufstellung |
□ |
Nachweise zu den bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) |
□ |
Geldempfangsvollmacht |