LG folgt dem Gläubiger

Die gemäß § ZPO § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die GV ist vorliegend nicht berechtigt, die Einholung von Drittauskünften im Sinne des § 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zu verweigern, diese seien von der Überschreitung einer Wertgrenze in Höhe von 500 EUR abhängig.

ZPO sieht keine Wertgrenze vor

Der maßgeblichen aktuellen Fassung des § 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine solche Wertgrenze, wie sie allerdings früher gesetzlich bis zum 25.11.2016 bestanden hat, nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat sich – anders als die GV meint – bewusst und gewollt für eine Abschaffung der Wertgrenze entschieden, gerade um Einschränkungen bei der Vollstreckung kleinerer Forderungen zu beseitigen (vgl. BT-Drucks 18/9698, S. 23 f).

Schranke im SGB X ändert nichts

Auch § 74a SGB X vermag die Weigerung nicht zu rechtfertigen. Diese Norm bezieht sich zunächst ausdrücklich auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, kann mithin von vornherein vorliegend nicht zum Tragen kommen. Der GV wird auch nicht abverlangt, Unzutreffendes im Rahmen der Einholung von Drittauskünften zu bestätigen. Der letzte Satz in § 74a Abs. 2 SGB X bezieht sich ersichtlich nicht darauf, dass ein Erreichen der Wertgrenze seitens der Gerichtsvollzieherin bestätigt wird, sondern auf die Voraussetzungen, wie sie in § 74a Abs. 2 S. 3 SGB X festgehalten sind. Sie hat daher lediglich zu bestätigen, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, eine Vollstreckung in die in einer Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenständige eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten ließe oder der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.

GV muss Auftrag ausführen

Da es des Erreichens einer Wertgrenze im Rahmen des § 802l Abs. 1 ZPO nicht mehr bedarf (vgl. auch Thomas/Putzo, 38. Aufl., ZPO § 802l Rn 5), war die Weigerung der GV unberechtigt. Der Beschwerde konnte ein Erfolg daher nicht versagt werden.

Keine Rechtsbeschwerde

Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen, bestand nicht.

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