AG widerspricht dem GV
Die Entscheidung gem. § 766 ZPO ist zulässig und begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Der GV ist nicht berechtigt, die Durchführung der von der Gläubigerin beantragten Pfändung von der Leistung eines Kostenvorschusses i.H.v. 1.000 EUR abhängig zu machen.
Grundsätzliche Verbringungspflicht …
§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat der GV selbstständig zu beurteilen. Kommt der GV zu der Erkenntnis, dass eine solche Gefährdung vorliegt, ist er zur Wegschaffung verpflichtet, wenn nicht der Gläubiger in die Belassung einwilligt (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 808 Rn 17).
… es sei denn, der Gläubiger gibt andere Weisung
Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nicht nur in die Belassung der Pkw beim Schuldner eingewilligt, sondern ausdrücklich an den GV die Weisung erteilt, dass die Pkw im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen. Der GV ist grundsätzlich an Weisungen des Gläubigers gebunden, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der GVGA im Widerspruch stehen. Die Weisung der Gläubigerin, die Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar und daher durch den GV zu beachten.
GV ist durch die Weisung nicht gefährdet
Dem steht auch nicht die Schutzwürdigkeit des Gerichtsvollziehers entgegen. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, die Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung, Wertminderung oder einem Untergang der Pfandsache. Dieses Risiko trägt aufgrund der erteilten Weisung die Gläubigerin.
Der Gläubiger steuert die Vollstreckung
In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass der Gerichtsvollzieher an bestimmte Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrages gebunden ist, soweit sie mit dem Gesetz und der GVGA nicht in Widerspruch stehen. Diese Auffassung wird auch vom LG Neubrandenburg vertreten (Beschl. v. 5.3.2012 – 4 T 43/12): "Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Sie fordert als verfahrenseinleitende Prozesshandlung einen Antrag des Gläubigers. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs."
Die Zulässigkeit der Weisung des Gläubigers, den zu pfändenden Pkw (mit Übertrag des Haftungsrisikos auf den Gläubiger) im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, wurde in den Entscheidungen des LG Landau (15.12.2016 – 3 T 177/16), LG Verden (1.8.2014 – 6 T 146/14, AG Kassel (4.7.2017 – 603 M 170/16) und AG Pirna (6.5.2013 – 1 M 663/13) bejaht. Das AG Neubrandenburg schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Der GV hat die Pfändung der Pkw weisungsgemäß durch Belassen der Pkw im Gewahrsam des Schuldners durchzuführen. Ein Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR ist dafür nicht erforderlich.