Die GVGA hilft
Das vom AG begründete Ergebnis ergibt sich im Allgemeinen wie im Besonderen aus der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA). Die GVGA ist eine landesrechtliche Verwaltungsvorschrift im Sinne einer abstrakt-generellen Dienstanweisung für den Gerichtsvollzieher, die die Bestimmungen der ZPO konkretisiert und dort, wo der GV ein Ermessen hat, für seine Ausübung verbindliche Anweisungen trifft. Obwohl Landesrecht, gilt die GVGA bundesweit, weil sich die Länder inhaltlich abstimmen.
Nach § 31 Abs. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. § 58 Abs. 2 GVGA konkretisiert das dann weiter. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der GV danach Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Schon nach diesen Vorschriften, die das AG nicht erwähnt, war die Weisung des Gläubigers zu beachten.
Für die Pfändung eines Pkw trifft § 107 Abs. 1 GVGA noch eine Sonderbestimmung. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird danach zwar in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt. Der Gerichtsvollzieher nimmt deshalb das gepfändete Fahrzeug in Besitz. Genau das soll aber nicht gelten, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Hier hat der Gläubiger ausdrücklich sein Einverständnis erklärt und insoweit eine "Belassenserklärung" abgegeben, wie es schon mehrfach in der FoVo empfohlen wurde.
Gläubiger und Schuldner profitieren
Von der Entscheidung profitieren Gläubiger und Schuldner gleichermaßen. Der Gläubiger wird von seiner Vorschusspflicht entlastet und kann insoweit das Risiko verkleinern, neben dem Verlust der Vollstreckungsforderung auch immer höhere Rechtsverfolgungskosten tragen zu müssen. Der Schuldner profitiert, weil er nach § 788 ZPO letztlich die Vollstreckungskosten aus seinem Vermögen bestreiten muss. Ein hoher Vorschuss, den der Gläubiger auf ihn abwälzen kann, hindert so die Möglichkeit des Schuldners, sich zu entschulden. Der Gläubiger profitiert letztlich davon, dass die Zwangsvollstreckung nicht wegen des hohen Kostenvorschusses nach § 803 Abs. 2 ZPO eingestellt wird, weil die Kosten nun den voraussichtlichen Vollstreckungserlös übersteigen. Kombiniert mit dem Vollstreckungsdruck zeigt die Praxis so echte Befriedigungsmöglichkeiten für den Gläubiger.
FoVo 6/2018, S. 112 - 114