Einführung
Immer wieder erreichen die FoVo Leseranfragen, die sich mit der Frage beschäftigen, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner verstirbt. Dabei stellen sich dem Gläubiger verschiedene Fragen:
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Kann weiterhin in den Nachlass vollstreckt werden? Wenn ja: wie? |
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Kann eine Erweiterung des Vollstreckungszugriffs auf das Eigenvermögen des Erben erreicht werden? |
I. Am Anfang: Informationsmanagement
Informationsmanagement zum Erbfall
Dass der Schuldner verstorben ist, kann sich aus der Mitteilung eines Vollstreckungsorgans ergeben. Hat der Gläubiger nur vage Informationen oder Vermutungen, muss er den Erbfall zunächst ermitteln. Dem Gläubiger stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:
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Eine Melderegisterauskunft verzeichnet den Umstand des Todes (§ 44 Abs. 1 Nr. 5) und das Datum des Erbfalls (§ 45 Abs. 1 Nr. 9 BMG). |
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Im Personenstandsregister findet sich die Sterbeurkunde (§§ 61, 62 PStG). |
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Beim Nachlassgericht wird eine Nachlassakte geführt, wenn der Schuldner verstorben ist und eine letztwillige Verfügung errichtet hatte oder Vorgänge zur Ausschlagung der Erbschaft vorliegen (§§ 13, 357 FamFG). |
Der Umstand des Erbfalls sollte im BMG und PStG verifiziert werden. Danach ist ein Auskunftsverlangen an das Nachlassgericht unverzichtbar.
Hinweis
Ist keine Nachlassakte vorhanden, ergibt sich daraus die gesetzliche Erbfolge, wobei aus dem Personenstandsregister ein Ehegatte (§ 1931 BGB) und Abkömmlinge wie Eltern (§§ 1924 ff. BGB) als Erben ermittelt werden können. Eine Auskunftsgebühr bei nicht vorhandener Nachlassakte darf nicht erhoben werden. Insbesondere ist das JVKostG nicht einschlägig (vgl. aktuell hierzu OLG Koblenz, 22.6.2016 – 14 W 295/16, FoVo 2016, 141 in diesem Heft).
Im Erbfall richtig agieren
Auch wenn es Hindernisse gibt, ist der Erbfall eine "zweite Chance", die Befriedigung der Forderung zu erreichen. Im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB erben der oder die Erben auch die Verbindlichkeiten des Schuldners, § 1967 BGB. Als Hindernis solcher Überlegungen erweist sich dabei die Notwendigkeit, die Erben des Schuldners ganz konkret zu ermitteln und zuvor verlässlich festzustellen, wer überhaupt Erbe des Schuldners geworden ist. Ist keine Ermittlung der Erben möglich, aber Vermögen des Schuldners bekannt, ist zu fragen, wie der Gläubiger auf dieses Vermögen zugreifen kann. Sind die Erben ermittelt, stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie diese agieren müssen, damit er bei weiteren Vollstreckungen unnötige Kosten vermeidet und möglichst schnell eine gütliche Erledigung erreicht.
II. Die Vollstreckung in den Nachlass
Was begonnen ist, darf fortgeführt werden
Nicht immer stellt der Tod des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen wurde, nicht dagegen, dass noch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme andauert (AG Bremerhaven DGVZ 1993, 60; MüKo-Schmidt, § 779 Rn 6; Musielak-Lackmann, § 779 Rn 3). Der Gläubiger bedarf also keines auf die Erben nach § 727 ZPO umgeschriebenen Titels. Damit bedarf es auch keiner Ermittlung der Erben.
Beispiel
Der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw des Schuldners beauftragt. Diese scheitert, weil der Pkw im Mitgewahrsam eines Dritten stand, der nicht herausgabebereit war (§ 809 ZPO). Nachfolgend stirbt der Schuldner. Das Vollstreckungsgericht darf nun die Vollstreckung in Form der Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Titel zunächst auf die Erben umgeschrieben werden müsse (LG Stuttgart DGVZ 1987, 12).
Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nach § 779 ZPO nur so lange fortgesetzt werden, bis es einer Mitwirkungshandlung des Schuldners, d.h. nunmehr des Erben bedarf.
Beispiel
Im vorausgehenden Beispiel zeigt sich bei der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, dass der zu pfändende Pkw offensichtlich einer Leasinggesellschaft gehört. War der Gerichtsvollzieher zugleich allgemein zur Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt, kann er jetzt die Pfändung in der Wohnung des Schuldners ohne Titelumschreibung fortsetzen. Findet er dabei zum Beispiel Sparbücher und Sparbriefe, so kann er diese im Wege der Hilfspfändung an sich nehmen.
III. Ausnahme: Schuldner muss mitwirken
Richtig agieren, wenn es des Schuldners bedarf
Ist für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Handlung des Schuldners erforderlich, so ist nach der Frage zu differenzieren, ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. In keinem Fall kann die Zwangsvollstreckung jedoch in den Nachlass fortgesetzt werden.
Beispiel
Nach zuvor ausgebrachter Vorpfändung nach § 845 ZPO wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung in eine Rente, die der Schuldner wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erhält, beantragt. Nach Antragstellung verstirbt der Schuldner. Die genannte Rente ist nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar. Nach § 850b Abs. 2 ZPO hat d...