BGH sieht kein Rechtsschutzbedürfnis
Der BGH hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und keinen Nachbesserungsanspruch gesehen. Der Schuldner habe die Frage unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses nach dem Namen und der Anschrift des Vermieters nicht beantworten müssen. Dabei greift der BGH auf die früheren Grundsätze zur Berechtigung eines Nachbesserungsverlangens zurück.
In diesen Fällen besteht ein Nachbesserungsanspruch
Der Gläubiger kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar
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unvollständiges, |
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ungenaues oder |
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widersprüchliches |
Verzeichnis vorgelegt hat (BGH NJW-RR 2008, 1163; BGH WM 2009, 1431; BGH NJW-RR 2011, 667; BGH MDR 2012, 606). Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 667; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn 16).
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist die Ausnahme
Für Maßnahmen im Verfahren der Vermögensauskunft fehlt jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht und deshalb das Nachbesserungsverlangen als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (BGH NJW 2004, 2905; BGH WM 2009, 1431).
Hinweis
Dafür genügt allerdings nicht, dass die Ermittlung zugriffsfähiger Vermögenswerte ungewiss ist. In Bezug auf Sachen bestimmt § 802c Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass die Erklärungspflicht nur solche Sachen nicht erfasst, die gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Danach unterliegen auch Sachen, die nach § 811 Nr. 3 ff. ZPO an sich unpfändbar sind, der Auskunftspflicht (vgl. MüKo-ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 807 Rn 41). Für Forderungen besteht keine vergleichbare Regelung. Grundsätzlich sind also auch unpfändbare Vermögensgegenstände anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn 28).
Das ist zu tun: Pfändungsoption darlegen
Das Rechtsschutzbedürfnis kann also nur verweigert werden, wenn feststeht, dass sich keine Pfändungsoption ergibt. Insoweit obliegt es dem Gläubiger, zumindest gegenüber dem GV darzulegen, welche Pfändungsoption er sieht. Das gilt gerade im Hinblick auf die Forderungspfändung, da dem Gerichtsvollzieher hier eine vertiefende Ausbildung fehlt.
Das hätte der Gläubiger besser machen können
Der Gläubiger hatte sich im konkreten Fall auf die Möglichkeit berufen, die Nebenkostenerstattung zu pfänden, dabei aber übersehen, dass diese dem Jobcenter zustand. Der Gläubiger hätte vielmehr darauf verweisen müssen, dass die Leistungen des Jobcenters auf sechs Monate befristet sind, während die Vermögensauskunft eine Sperrwirkung von zwei Jahren entfaltet. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner in dieser Zeit die Nebenkostenvorauszahlungen wieder selbst entrichtet und deshalb auch wieder einen eigenen Erstattungsanspruch erwirbt. Soweit ging der Vortrag des Gläubigers aber nicht. Erstmals in der Rechtsbeschwerde trug er dies vor, was der BGH als reine Rechtsmittelinstanz als verspätet zurückwies.
Hinweis
Der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Mietnebenkostenvorauszahlungen, die im Rahmen laufender Zahlungen nach SGB II durch den Sozialhilfeträger geleistet werden, unterliegt nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich der Pfändung als Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und der Regeln zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO (vgl. BGH WM 2009, 1431; BGH MDR 2013, 57). Dies gilt aber nicht für Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters, weil Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 Hs. 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindern (vgl. BGH NJW 2013, 2819).
FoVo 7/2016, S. 148 - 149