BGH verlangt die Vorlage der Originale

Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines PfÜB dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden. Gemäß § 797 BGB ist der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung nur gegen ihre Aushändigung zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet. Dementsprechend hat das LG in dem zugrunde liegenden Titel tenoriert, die Gläubigerin habe an die Schuldnerin 120.358,10 EUR nebst Zinsen gegen Aushändigung von näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen sowie der zugehörigen Zinsscheine zu zahlen.

Schuldverschreibung im Original gehört zu den Vollstreckungsunterlagen

Für den Erlass eines PfÜB muss der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH dem Vollstreckungsgericht neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen und Zinsscheine vorlegen (BGH NJW 2008, 3144; BGH WM 2013, 1264). Die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung ist eine gesetzlich nicht weiter geregelte besondere Vollstreckungsvoraussetzung. Die Zwangsvollstreckung darf im Falle der Verpflichtung zur Zahlung gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung nur beginnen, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan die Schuldverschreibung vorlegt.

Und zwar auch bei der Sammelverwahrung

Voraussetzung für den Erlass eines PfÜB ist auch im Falle einer sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibung deren Vorlage beim Vollstreckungsgericht im Original. Zweck der Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung gemäß § 797 BGB ist es, ihn vor mehrfacher Inanspruchnahme zu schützen. Die Pflicht zur Vorlage der Originalurkunde ist allein geeignet sicherzustellen, dass der Gläubiger tatsächlich im Besitz der Urkunde ist. Eine (aktuelle) Depotbescheinigung ist nur in geringerem Maße geeignet, den Besitz des Gläubigers nachzuweisen. Eine solche Depotbescheinigung bezeugt lediglich, dass der Gläubiger nach Auskunft eines Dritten in der Lage ist, sich die vorzulegende Urkunde zu verschaffen. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage gibt es nicht. In der Praxis mag es unwahrscheinlich sein, dass eine Bank fehlerhafte Depotbescheinigungen erteilt; ausgeschlossen ist dies aber nicht. Zudem besteht ein – zwar ebenfalls nur geringes, aber nicht auszuschließendes – Risiko des Verlusts der Urkunde bei der Auslieferung an den Gläubiger. Es entspricht auch den allgemein anerkannten Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts, dass die zur Vollstreckung erforderlichen Urkunden vom Gläubiger dem Vollstreckungsorgan vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Original vorgelegt werden müssen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 470 mit Fn 49; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 753 Rn 10; OLG Köln NJW-RR 2000, 1580).

Rückgabe nach Erlass des PfÜB ändert nichts

Dass die Urkunden nach Beantragung des PfÜB nicht beim Vollstreckungsgericht verwahrt, sondern – anders als bei der Vollstreckung durch den GV – dem Gläubiger wieder ausgehändigt würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist zutreffend, dass die Vorlage der Originalurkunden lediglich sicherstellt, dass der Gläubiger vor Erlass des beantragten Beschlusses im Besitz der Inhaberschuldverschreibungen ist. Dadurch kann nicht garantiert werden, dass die Urkunden nach Befriedigung noch beim Gläubiger vorhanden sein werden. Ein solcher Schutz ist im System des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht vorgesehen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Schutz des Schuldners durch Verzicht auf die Vorlage der Originalurkunden zu Beginn der Vollstreckung herabzusetzen.

Vorlage ist möglich und zumutbar

Der Umstand, dass Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine sammelverwahrt werden, erfordert keine andere Beurteilung. Die Vorlage der Originalurkunden beim Vollstreckungsgericht ist dem Gläubiger auch bei sammelverwahrten Wertpapieren weder unmöglich noch unzumutbar. Die Auslieferung aus der Sammelverwahrung an den Hinterleger ist möglich, § 7 Abs. 1 DepotG. Die Kosten, die damit verbunden sind, hat der Gläubiger hinzunehmen. Da er von den Vorteilen der Sammelverwahrung durch geringere Verwaltungskosten profitiert, muss er auch die Nachteile in Form erhöhter Kosten für eine erforderliche Auslieferung tragen. Gleiches gilt für das mit einer Auslieferung der Originalurkunden verbundene Verlustrisiko. Auch der Einwand, es sei nicht auszuschließen, dass die verwahrende Bank die Wiedereinlieferung der Papiere ablehne, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auf die Bestimmtheit des Antrages achten

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2016, 254; BGH WuM 2013, 176; BGH WM 2012, 1786) muss der PfÜB aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand de...

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