BGH folgt der Gläubigerin: Umschreibung entbehrlich
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft. Entgegen der Ansicht des LG bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behebbarer Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG vor.
Formwechselnde Umwandlung berührt die Identität nicht
Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine OHG nach §§ 190, 191, 202 UmwG hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (BGH DGVZ 2004, 73, 74). Geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma.
Was aber, wenn aus der OHG die GbR wird?
Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die OHG gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteigerung weitergeführt werden darf, wenn die OHG nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB eine GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO bedarf.
Das Schrifttum streitet …
Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von Stöber (ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung (LG Oldenburg Rpfleger 1980, 27) bejaht. Gegenteiliger Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der OHG eine GbR wird, sind Gottwald (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., § 736 ZPO Rn 22) und Heßler (MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 736 Rn 44). In diesem Fall liege – wie bei der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine OHG – lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibe. Davon geht auch Münzberg (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 736 Rn 3) aus. Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (BGH NJW 2011, 615) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO unter Benennung ihrer Gesellschafter eingetragen worden ist. Streitig ist wiederum, ob der Titel die Gesellschafter auch dann ausweisen muss, wenn die GbR gemäß der Entscheidung des Senats vom 4.12.2008 (BGH NJW 2009, 594) wie eine Personenhandelsgesellschaft unter Nennung nur ihres Namens ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist. Teilweise wird angenommen, dass es bei der sog. Namens-GbR einer Bezeichnung der Gesellschafter nicht bedürfe (Reymann, NJW 2011, 1412), teilweise werden weitere Angaben im Vollstreckungstitel und in der Grundbucheintragung zum Nachweis der Identität des Titelschuldners und des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers für erforderlich gehalten (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 121; Böttcher, notar 2012, 122, 124).
… und der BGH entscheidet: kein Fall der Rechtsnachfolge
Richtigerweise ist in der hier gegebenen Fallgestaltung eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich. Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können aufgrund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden. Auszugehen ist davon, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Betrachtung kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Eigentümerin des Grundstücks ist dieselbe Gesellschaft, auch wenn diese infolge einer auf Antrag der Gesellschafter erfolgten Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister nach § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB keine Handelsgesellschaft mehr ist. Die mit Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 (BGBl I S. 1474) für die Gewerbebetriebe eingeführte Möglichkeit, ihre Eintragung im Handelsregister löschen zu lassen, wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, führt zu einer besonderen Form der Umwandlung kraft Gesetzes, bei der die bis dahin kraft Eintragung im Handelsregister als OHG geltende Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 S. 1 HGB) in die Rechtsform einer GbR zurückfällt. Auch diese Umwandlung ändert die Identität des Rechtsträgers nicht. Eigentümerin des Grundstücks bleibt die Gesellschaft.
Keine titelergänzenden Klausel notwendig
Eine titelergänzende Klausel ist weder nach § 736 ZPO noch nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aufgrund eines Titels gegen die GbR möglich, da die Gesellschaft – ungeachtet dessen, in...