Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

Eine ausdrückliche Regelung über Art und Inhalt der Bezeichnung des Drittschuldners lässt sich den Vorschriften über die Forderungspfändung, wie allgemein der ZPO, nicht entnehmen. § 829 ZPO spricht schlicht von dem Drittschuldner, dem die Verfügung über die Forderung zu verbieten und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen ist.

Maßgeblich: Funktion der Drittschuldner­bezeichnung

Ausgehend von der Funktion der Drittschuldnerbezeichnung muss sie einerseits den Inhaber der gepfändeten Forderung zweifelsfrei bezeichnen. Andererseits muss die Bezeichnung die nach § 829 Abs. 3 ZPO für die Pfändung konstitutive Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ermöglichen. Dabei ist die Drittschuldnerbezeichnung wie jede andere Erklärung im Rechtsverkehr der Auslegung zugänglich (st. Rspr. schon des RG, vgl. die Nachweise und Beispiele bei Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 517 bis 521).

Kein Zweifel an der Identität

Stöber (Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 501, 492) schlägt eine Anlehnung an § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, wonach die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten erforderlich ist. Unter der Bezeichnung der Partei versteht er den Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort. Entscheidend sei, dass an der Identität der Person kein Zweifel bestehe. Für die Zustellung könne aus seiner Sicht die Angabe des gesetzlichen Vertreters "geboten" sein. Unter welchen Voraussetzungen dies "geboten" sein könnte, wird nicht näher ausgeführt. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund die Argumentation einzelner Amtsgerichte, das "würde jetzt vom gesamten Amtsgerichtsbezirk so gehandhabt", nicht überzeugen. Vielmehr muss der Rechtspfleger konkret mitteilen, weshalb er die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters des Drittschuldners im Einzelfall für erforderlich hält.

Anforderungen der Rechtsprechung

Dem entspricht eine Entscheidung des LG Leipzig v. 1.10.1997 (1 T 7264/97, DGVZ 1998, 91 mit zustimmender Anmerkung Bernd Schmidt). Danach muss in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Geschäftsinhaber der Drittschuldnerin nicht bezeichnet werden. Die Angabe des Geschäfts ohne Inhaberangabe genügt nach Ansicht des Landgerichts für eine ausreichende Drittschuldnerbezeichnung und die Zustellung des Beschlusses. Schmidt weist in seiner Anmerkung auf die Eilbedürftigkeit der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen des Ziels der Rangwahrung hin. Dieses Ziel werde durch weitere Ermittlungsmaßnahmen behindert. Er erkennt deshalb in der Entscheidung eine Klarstellung und Verbesserung der Stellung des Gläubigers. Lehne der Gerichtsvollzieher gleichwohl eine Zustellung ab, sieht er sogar die Möglichkeit einer Amtshaftung. Er zieht die Konsequenz aus der Entscheidung, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angegeben werden muss.

Namentliche Bezeichnung ist nicht erforderlich

Auch das AG Moers (MDR 1976, 410) hat ausgesprochen, dass der Drittschuldner in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so genau zu bezeichnen ist, dass er bei verständiger Auslegung unzweifelhaft festgestellt werden kann. Dafür sei die namentliche Bezeichnung des Inhabers, was der Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters entspricht, aber nicht erforderlich.

Entscheidend: ­Geschäfts- und ­Betriebsbezeichnung

Für die ausreichende und zuverlässige Erkennbarkeit des in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannten Drittschuldners reicht auch nach Ansicht des Landgericht München II vom 15.5.2006 (6 T 2384/06, Rpfleger 2006, 664) die Geschäfts- und Betriebsbezeichnung ohne Angabe des Inhabers oder der Rechtsform (!) aus. Nur bei offenkundiger Unrichtigkeit hat das Vollstreckungsgericht auf eine Ergänzung des Antrags hinzuwirken.

Kommentarliteratur fordert keine namentliche Bezeichnung des Vertreters

Soweit erkennbar, fordert die Kommentarliteratur die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters des Drittschuldners ebenfalls nicht, sondern lediglich die – ggf. nach Auslegung – eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners selbst (vgl. Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 829 Rn 40; Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2011, § 829 Rn 3; Musielak-Becker, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 829 Rn 3 und 9, wo lediglich der Name und eine ladungsfähige Anschrift verlangt werden; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 829 Rn 26; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rn 40, 42; MünchKommZPO, 3. Aufl., § 829 Rn 28). Dessen Identität wird aber nicht über den Namen des gesetzlichen Vertreters definiert.

Name für Zustellung nicht wichtig

Des Namens des gesetzlichen Vertreters bedarf es auch zur Zustellung nicht. Die Zustellung erfolgt am Sitz der juristischen Person. Hier kann der Gerichtsvollzieher bei der persönlichen Zustellung jeweils nach dem Geschäftsführer, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden fragen. An Briefkästen oder ähnliche...

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