Verordnungsermächtigung für BMJ
Schon 2005 wurde das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in §§ 829 Abs. 4 und 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie einen Durchsuchungsbeschluss einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Jetzt: Zwangsvollstreckungsformularverordnung
Nachdem das BMJ von dieser Ermächtigung in den letzten sieben Jahren keinen Gebrauch gemacht hat, wurde am 25.5.2012 dem Bundesrat der Entwurf einer Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) zugeleitet, über den er am 6.7.2012 beraten hat. Er hat dem Vorschlag mit einem geringfügigen Änderungswunsch zugestimmt.
Mit der Verordnung wird ein verbindliches Formular
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für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a ZPO, |
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für die Pfändung einer Geldforderung oder eines sonstigen Vermögensrechtes wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO und letztlich |
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für die Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen im Übrigen eingeführt. |
Das zuletzt genannte Formular enthält zugleich die Anträge auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen sowie von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen und den in der Praxis besonders wichtigen Antrag auf die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter nach § 850c Abs. 4 ZPO.
Hinweis
Hier lässt der Verordnungsgeber allerdings offen, ob die Anträge nach §§ 850e und 850c Abs. 4 ZPO nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden, verbindlich sind oder auch dann, wenn diese Anträge aufgrund der erst später erlangten Information isoliert gestellt werden. Da § 829 Abs. 4 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut nur zur verbindlichen Einführung von Formularen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ermächtigt, kann der Gläubiger für die isolierten Anträge einfachere und vor allem kürzere eigene Schreiben verwenden.
Nur für schriftliche, nicht für elektronische Antragstellung
Die Formulare sind für die schriftliche Antragstellung verbindlich. Eine elektronische Antragstellung wird zwar ab dem 1.1.2013 – unter Berücksichtigung eines Ländervorbehaltes – nach § 829a ZPO möglich. Hierfür sieht die Verordnung dann aber keine Formulare vor. Dies hat für den Gläubiger erhebliche Vorteile, weil er Anträge mit einem wesentlich geringeren Umfang nutzen kann, die aus seinem System heraus erstellt werden. Ein Medienbruch kann so vermieden werden.
Der Verordnungsgeber gesteht selbst zu, dass die jetzt vorgelegten Formulare länger sind als die bisher üblichen Anträge. Dies führt zu höheren Druck- und Portokosten, die in der Bewertung leider außer Betracht gelassen wurden. Kaum ein Antrag auf Erlass eines PfÜB dürfte heute neun Seiten lang sein!
Nicht alle Forderungen sind erfasst
Vom verbindlichen Formular werden Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder Versicherungsträger, das Finanzamt, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen erfasst. Im Übrigen muss er aber auch für "sonstige" Geldforderungen genutzt werden, die dann individuell zu bestimmen sind.
Hinweis
Die vorgegebenen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern können und müssen ergänzt werden. So ist bei den gegenüber dem Arbeitgeber zu pfändenden Ansprüchen weder die Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch das Kurzarbeitergeld aufgeführt, obwohl beide Ansprüche in § 850 ZPO nicht genannt sind.
Medienbruch für Rechtsdienstleister?
Für die professionellen Rechtsdienstleister, d.h. die Rechtsanwälte und die registrierten Inkassounternehmen, ergibt sich die Problematik, dass die verbindlichen Formulare in die eigene Software integriert werden müssen, um eine automatische Generierung des Antrages aus den gespeicherten Daten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber geht dagegen davon aus, dass das Formular als schriftliche Vorlage ausgefüllt wird.
Hinweis
Es stellt sich die Frage, wie sinnreich es ist, ein Formular zu schaffen, das handschriftlich oder mit Schreibmaschine (!) auszufüllen ist.
Eine besondere Hilfestellung will der Gesetzgeber insoweit geben, als er das Formular auf den einschlägigen Internetseiten der Justiz (www.justiz.de) als ein ausfüllbares PDF vorhalten möchte. Aber auch dies ist sicher kein für den professionellen Rechtsdienstleister gangbarer Weg.
Hinweis
Zeitnah sollte deshalb mit dem eigenen Softwarehersteller Kontakt aufgenommen und geklärt werden, ob und wie die Formulare in die bisherige Software eingepflegt werden. Dabei ist insbesondere zu klären, in welcher W...