An das Amtsgericht/Landgericht/Oberlandesgericht in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des … – Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen
den … – Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des … vom … , Az: … , nebst Zustellbescheinigung.
Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird beantragt,
1. den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem … obliegende vertretbare Handlung, nämlich … , auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.
2. anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich … , zu dulden hat, insbesondere, dass der Gläubiger bzw. der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der … -Straße in … betreten, sowie dass …
3. den Schuldner zu verurteilen, an den Kläger für die durch die nach Ziffer 1. vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von … EUR zu zahlen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungstitels des … vom … , Az: … , ist der Schuldner verpflichtet … Dieser Verpflichtung ist der Schuldner bisher nicht nachgekommen. Die ausdrückliche Aufforderung zur Erfüllung seiner Verpflichtung vom … unter Fristsetzung zum … hat der Schuldner unbeachtet gelassen.
Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar, da die Handlung auch von dem Gläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers etwas am wirtschaftlichen Erfolg oder am Charakter der Handlung ändert. Der Schuldner kann insoweit bei der Erfüllungshandlung vertreten werden. Dies ergibt sich daraus, dass …
Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, damit der Antrag auf einen solchen nach § 888 ZPO umgestellt oder jedenfalls ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden kann.
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Zur Durchführung der Ersatzvornahme ist es notwendig, dass der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der … -Straße in … betritt, um die geschuldete Handlung tatsächlich vorzunehmen. Der Schuldner ist verpflichtet, dies zu dulden, was im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Hamm NJW 1985, 274; Schuschke/Walker, 4. Aufl. 2008, § 887 ... |