Leitsatz
1. Auch ein Drittgläubiger kann die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses verlangen.
2. Verdacht der Lohnverschleierung als Nachbesserungsgrund.
AG Osnabrück, 27.12.2013 – 61 M 380/13
1 I. Der Fall
Nachbesserungsantrag des Drittgläubigers abgelehnt
Der Gerichtsvollzieher hat einen Nachbesserungsauftrag eines Gläubigers bezüglich eines von einem anderen Gläubiger eingeholten Vermögensverzeichnisses abgelehnt, weil der Drittgläubiger nicht den ursprünglichen Auftrag zur Vermögensauskunft erteilt und der Schuldner alle Fragen bereits ausreichend beantwortet habe. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Drittgläubigers.
2 II. Die Entscheidung
Anhaltspunkte für Lohnverschleierung
Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis von 2012 angegeben, bei seiner Ehefrau monatlich netto 808 EUR zu verdienen. Das legt die Annahme nahe, dass verdecktes Arbeitseinkommen vorliegen könnte, weil der Stundenlohn äußerst gering bemessen ist. Damit sind ausreichende Gründe für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu den Fragen 1 bis 10 des Nachbesserungsauftrags vorhanden. Diese Fragen dienen zur Ermittlung, ob und wie verschleiertes Arbeitseinkommen erzielt wird.
Antragsbefugnis des Drittgläubigers
Die Nachbesserung kann der Erinnerungsführer auch als Drittgläubiger verlangen. Er ist von der Sperrwirkung der eidesstattlichen Versicherung ebenso wie der Auftragsgläubiger des Vermögensverzeichnisses betroffen und hat daher das Recht zur Nachbesserung.
3 III. Der Praxistipp
Sperrfrist hindert Vermögensermittlung nicht
Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben, bedeutet dies nicht, dass der Gläubiger innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren keine gesetzlichen Möglichkeiten der Vermögensermittlung mehr hat.
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Der Schuldner ist bereits vor Ablauf von zwei Jahren unter den Voraussetzungen des § 802d ZPO zur erneuten Vorlage des Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Mit der Reform der Sachaufklärung hat der Gesetzgeber insoweit die Voraussetzungen der vorzeitigen Abgabeverpflichtung gegenüber dem früheren § 903 ZPO a.F. abgesenkt. TippSolche Tatsachen können sich etwa aus Internetrecherchen (Urlaubsfotos, Motorradbilder o.Ä. auf Facebook), Mitteilungen von Haushaltsangehörigen oder Nachbarn ("der arbeitet gerade") oder auch dem Verhalten des Schuldners selbst ("gesendet von meinem iPhone/iPad") ergeben. |
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Kommt eine vorzeitige erneute Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht in Betracht, muss an eine Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO gedacht werden, insbesondere die Ermittlung aller aktueller Konten des Schuldners einschließlich Konten bei Bausparkassen und Konten Dritter, bei denen ihm eine Verfügungsbefugnis eingeräumt ist, beim Bundeszentralamt für Steuern. TippSoweit der Schuldner über eine ausreichende Ausbildung verfügt und auch in der Vergangenheit erwerbstätig war, kann auch eine Auskunft des Trägers der Rentenversicherung über den aktuellen Arbeitgeber zielführend sein. Gleiches gilt, wenn der Schuldner schon mehr als sechs Monate Hartz IV bezogen hat. |
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Wie im Fall des AG muss dann auch stets geprüft werden, ob das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis
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vollständig, |
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in sich widerspruchsfrei, |
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im Verhältnis mit weiteren vorliegenden Informationen aus anderen Quellen schlüssig und widerspruchsfrei ist. |
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Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Schuldner ergänzende Angaben zu machen.
Tipp
Die Nachbesserung hat den besonderen Vorteil, dass sie nach § 7 GvKostG ohne Kosten für den Gläubiger bleibt. Der GV muss nämlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit und damit letztlich auch die Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses achten. Diese Pflicht besteht ungeachtet der Streichung des früheren § 185d GVGA a.F. fort, da der Schuldner sein gesamtes Vermögen gegenüber dem GV zu offenbaren hat, § 802c ZPO, und der GV für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit schon kraft § 802f ZPO verantwortlich ist. Hat er das nicht getan, liegt ein Fall der falschen Sachbehandlung vor, der die Kostenerhebung ausschließt.
Lohnverschleierung und Lohnverschiebung
Ist der Schuldner im Erwerbsgeschäft seines Ehegatten oder einer ihm sonst nahestehenden Person wie Geschwister, Eltern, Kinder oder auch des Lebensgefährten tätig, gibt es für den Gläubiger allen Anlass, die Angemessenheit des Einkommens zu prüfen. Nicht selten wird hier der Versuch unternommen, ungeachtet der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ein "pfändungsoptimiertes Arbeitsentgelt" zu zahlen. § 850l ZPO bestimmt allerdings, dass in diesem Fall das angemessene Entgelt geschuldet wird und als gepfändet gilt. Die näheren Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit muss der Schuldner im Vermögensverzeichnis machen.
Tipp
Ob der im Vermögensverzeichnis angegebene Arbeitslohn im Hinblick auf die tatsächliche Tätigke...