1. Das Rechtsmittelsystem der Zwangsvollstreckung bietet nur wenig Raum für eine Feststellungsklage.

2. Es obliegt dem Gläubiger zu entscheiden, welche Vollstreckungsmaßnahmen er einleitet. Dabei muss der Schuldner Unannehmlichkeiten und Einschränkungen hinnehmen, die er durch Zahlung abwenden kann.

AG Brühl, Beschl. v. 14.12.2017 – 23 C 205/17

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