Nachbesserung ohne gesetzliche Regelung
Die Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Der Nachbesserungsanspruch ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenspiel von § 802c ZPO und § 802d ZPO.
Hinweis
Gegenüber der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ist die Nachbesserung günstiger, weil sie kostenfrei bleibt. Der Gerichtsvollzieher trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit der Vermögensauskunft. Hat der Schuldner dem nicht Rechnung getragen, liegt in der Regel eine falsche Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG vor.
Umfassende Auskunftspflicht
Nach § 802c ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu geben. Solange die Vermögensauskunft nicht vollständig ist, ist diese Pflicht nicht erfüllt. Nur wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist er nach § 802d ZPO zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Die unvollständige Vermögensauskunft kann also die Sperrfrist nicht aktivieren.
Antragsrecht bei jedem Gläubiger
Die Nachbesserung kann nicht nur von dem Gläubiger beantragt werden, der die unvollständige Vermögensauskunft abgenommen hat, sondern grundsätzlich von jedem Gläubiger. Dies findet seine sachliche Rechtsfertigung darin, dass auch jeder andere Gläubiger nur die vorliegende Vermögensauskunft zugeleitet erhält, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO, und gleichfalls an die Sperrfrist gebunden ist.
Lohnverschleierung oder -verschiebung prüfen
Der Schuldner muss im vorliegenden Fall angeben, welche Tätigkeiten er für die KG als Geschäftsführer ausübt und aus welchem Grund hierfür keine Vergütung geschuldet wird. Die Angaben muss der Gläubiger dann unter dem Gesichtspunkt des § 850h ZPO prüfen.
Leistet der Schuldner einem Dritten – hier der KG – in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden – ein Geschäftsführer wird üblicherweise vergütet –, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt nach § 850h Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet (Lohnverschleierung).
Gleiches gilt nach § 850h Abs. 1 ZPO, wenn sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen. Auch dann kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit aufgrund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände (Lohnverschiebung). Das kann insbesondere bei Tätigkeiten bei nahen Angehörigen oder dem Ehepartner der Fall sein.
Hinweis
Es kann sinnvoll sein, den Anspruch auf Arbeitseinkommen gegen die KG vor dem Antrag auf Nachbesserung zu pfänden, damit dem Schuldner Möglichkeiten der Manipulation genommen werden.
FoVo 7/2018, S. 159 - 160