Leitsatz
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.
BGH, Beschl. v. 12.4.2018 – V ZB 212/17
1 I. Der Fall
Zwangsversteigerung gegen den jeweiligen Eigentümer
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung verschiedener Grundstücke aus einer im Grundbuch mit einem Vermerk "vollstreckbar nach § 800 Abs. 1 ZPO" eingetragenen Grundschuld über 220.000 EUR. Grundlage dieser Eintragung war die Grundschuldbestellungsurkunde vom 28.3.2007, in der sich der Voreigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen aus der Grundschuld zulässig sein soll. Die gegen den Voreigentümer des Grundstücks erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde wurde den aktuellen Eigentümern vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt, eine Vollstreckungsklausel gegen sie wurde nicht erteilt.
Zuschlag erteilt, aber angegriffen
In dem Versteigerungstermin am 23.2.2017 hat das Vollstreckungsgericht der Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der aktuellen Eigentümer hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt, weil es an einer Rechtsnachfolgeklausel und deren Zustellung fehle. Diese sei auch nicht nach § 800 Abs. 1 ZPO entbehrlich. Das gelte auch im Angesicht eines dann fehlenden Anwendungsbereiches für § 800 Abs. 1 ZPO. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
2 II. Die Entscheidung
BGH sieht Notwendigkeit der Vollstreckungsklausel
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das LG den Zuschlag auf das Meistgebot nach § 83 Nr. 6 ZVG versagt. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 Abs. 1 ZPO, weil eine die Gläubigerin zur Vollstreckung gegen die Eigentümer aus der Grundschuld legitimierende Vollstreckungsklausel nicht erteilt und zugestellt worden ist.
Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es im hier gegebenen Fall der Rechtsnachfolge. Die Grundschuldbestellungsurkunde erlaubt zwar die Vollstreckung in das Grundstück. Denn die Grundschuld, die der Voreigentümer des Grundstücks bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Die Grundschuldbestellungsurkunde hätte aber nach § 727, § 795 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel gegen die Eigentümer versehen werden müssen. Diese Klausel hätte ihnen vor der Vollstreckung zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden müssen (§ 750 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes folgt nicht aus § 800 ZPO.
§ 800 ZPO bringt keine Privilegierung
Nach § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Norm soll es Berechtigten einer Unterwerfungserklärung hinsichtlich der genannten Grundpfandrechte ermöglichen, auch gegen einen Rechtsnachfolger des Eigentümers des Grundstücks zu vollstrecken. Die Grundbucheintragung hat Bedeutung für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Falle der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann (BGHZ 108, 372, 375). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin macht die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.
BGH sieht Streit um das Verhältnis von § 800 zu § 750 ZPO
Allerdings ist das Verhältnis von § 800 ZPO zu den Vorschriften der §§ 325, 727, 795 ZPO umstritten.
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Teilweise wird angenommen, eine Klauselerteilung gegen den neuen Eigentümer sei nur unter den Voraussetzungen des § 800 Abs. 1 ZPO zulässig, da die "dingliche Wirkung" des Titels die Eintragung der Unterwerfungserklärung voraussetze (Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 13 Rn 65; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 800 Rn 5). |
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Die ü... |